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Mietminderung wegen Bäumen, Blüten und Pollen im Garten?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

„Ich glaub, ich steh im Wald!“, mag sich wohl so mancher Mieter denken, wenn er aus dem Fenster seiner Wohnung blickt oder auf den Balkon bzw. die Terrasse tritt. Denn es kommt häufiger vor, als man denkt, dass der naturliebende Vermieter mit dem grünen Daumen den (Vor)Garten mit kleinen Gewächsen „zupflastert“ – ohne daran zu denken, dass daraus in wenigen Jahren Riesen werden, die ihre Schatten auf das Haus samt Bewohnern werfen und sie in Dunkelheit hüllen. Doch ist eine Mietminderung möglich, wenn sich der Mieter aufgrund eines Baums vor der Wohnung des Tageslichts beraubt fühlt?

Mieter bringen angebliche Mängel ans Licht

Bereits seit 2009 lebten Mieter im 1. Obergeschoss eines Hauses. Doch erst im Jahr 2014 fühlten sie sich anscheinend durch große Bäume gestört, die vor dem Haus standen und lange Schatten darauf warfen. Da sie – die Mieter – keine „Nachtschattengewächse“ seien, fühlten sie sich mit der Dunkelheit in der Wohnung alles andere als wohl. Sogar am Tag müssten sie das Licht anschalten.

Die Mieter bäumten sich jedoch nicht nur wegen der Verschattung auf. So seien ihnen auch die Äste bereits derart auf die Pelle gerückt, dass sie die Fenster nicht mehr öffnen könnten. Ferner herrsche im und um das Haus herum sprichwörtlich dicke Luft – denn der kleine „Privatwald“ rund ums Gebäude sorge im Frühjahr für eine derart starke Pollenbildung, dass der Balkon in dieser Zeit unbenutzbar sei. Hinzu komme, dass jeden Herbst mit Massen an Laub und Fallobst zu rechnen sei. Die Mieter minderten unter anderem deshalb die Miete um 20 Prozent.

Das ließ sich der Vermieter jedoch nicht bieten – die Bäume hätten schließlich schon beim Einzug der Mieter dort gestanden und seien nicht plötzlich aufgetaucht oder auf magische Weise zu ihrer beachtlichen Größe herangewachsen. Er zog daher vor Gericht und verlangte die Zahlung der ausstehenden Miete.

Rotes Licht für nicht zahlende Mieter

Das Amtsgericht (AG) Köln verpflichtete die Mieter zur Zahlung der Mietrückstände. 

Eine Mietminderung ist nämlich nur möglich, wenn an der Mietsache – hier der Wohnung – ein Mangel vorliegt, der nicht vom Mieter verursacht wurde. Ein Mangel wäre z. B. anzunehmen, wenn die Bäume während der Mietzeit unkontrolliert gewachsen wären und die ehemals helle Wohnung verdunkelt hätten – weil der Vermieter trotz Hinweises die störenden Äste nicht absägte.

Ein Sachverständiger hatte vorliegend jedoch festgestellt, dass kein Baum zu stark im Licht stand – die Wohnung war also vielleicht nicht lichtdurchflutet, aber dennoch hell genug. Ein Mangel aufgrund Verschattung war für das Gericht aus diesem Grund nicht ersichtlich. Auch rückte der Sachverständige das Problem mit den Fenstern ins rechte Licht: Die seien nämlich mühelos zu öffnen – von sperrigen Ästen vor dem Haus könne also nicht die Rede sein. Im Übrigen kamen die Mieter mit ihrer Argumentation schon deshalb auf keinen grünen Zweig, weil die Bäume bereits seit vielen Jahren auf dem Grundstück standen. Als die Mieter in die Wohnung zogen, wussten sie also um die Bäume, die sie in Zukunft „beschatten“ würden.

Letztlich wies das AG darauf hin, dass Blüten und Pollen während des Frühlings sowie Fallobst und Laub während der Herbstzeit keinen Mangel darstellen. Das gilt zumindest dann, wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde. Denn derartige „Umweltmängel“ können zwar durchaus nerven und z. B. dafür sorgen, dass ein Balkon bzw. die Terrasse für ein paar Wochen gemieden wird, gehören aber zum Lebensrisiko eines Bewohners der Erde dazu. Die Zeitspanne, in der die genannten Umweltmängel in der Luft liegen, sind ohnehin eher kurz und daher auch von Mietern hinzunehmen. Im vorliegenden Fall konnten die Hausbewohner somit nur in den sauren Apfel beißen bzw. über ihren eigenen Schatten springen – und die rückständige Miete nachzahlen.

(AG Köln, Urteil v. 22.02.2017, Az.: 213 C 98/15)

(VOI)

Foto(s): Shutterstock.com

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