Mietrecht: zur Wirksamkeit einer Verwertungskündigung
- 1 Minuten Lesezeit
- Eine Verwertungskündigung gegenüber den Mietern kann zulässig und wirksam sein, wenn der Vermieter so erhebliche Nachteile an der Verwertung des Grundstückes vermeiden kann, zum Beispiel, um eine Immobile ohne hohe Verluste zu verkaufen.
- Aber nicht jede Möglichkeit der Gewinnoptimierung berechtigt zur Verwertungskündigung. Die Nachteile des Vermieters müssen die Nachteile des Mieters wegen des Verlustes der Wohnung überwiegen und erheblich sein.
- Nachteile Dritter, die an der Verwertung ein Interesse haben, spielen für die Verwertungskündigung keine Rolle.
Seit Jahren steigen die Immobilienpreise von Rekordhoch zu Rekordhoch. Allerdings ist in der Regel der Kaufpreis vermieteter Immobilien geringer als von unvermieteten Immobilien. So erklären immer öfter Vermieter, zum Beispiel vor einem Verkauf, die Verwertungskündigung:
Gesetz erlaubt Verwertungskündigung
Eine Verwertungskündigung ist nach § 573 Bürgerliches Gesetzbuch wirksam, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun zu den Anforderungen der erheblichen Nachteile des Vermieters entschieden:
Kein Anspruch auf uneingeschränkte Gewinnoptimierung
In diesen Fall wollte eine Vermieterin das an die Beklagten vermietete Haus abreißen, um ein Modehaus, das sich auf dem Nachbargrundstück befand, zu erweitern. Der BGH stellte klar, dass nicht jede Möglichkeit, das Grundstück wirtschaftlich besser zu nutzen, zur Kündigung berechtigt, da auch die Interessen der Mieter am Erhalt der Wohnung zu berücksichtigen sind.
Erhebliche Nachteile Dritter nicht relevant
Der BGH monierte, dass erhebliche Nachteile im Kündigungsschreiben nicht erkennbar seien. Diese können auch nicht nachgeschoben werden. Dass Dritte erhebliche Nachteile erleiden, da diese die Immobilie nicht verwerten können, spielt aber auch keine Rolle: Es kommt auf die Person des Vermieters an. Dem Vermieter müssen erhebliche Nachteile drohen. Daran fehlte es und daher hat der BGH die Kündigung als nicht wirksam angesehen.
(BGH, Urteil v. 27.09.2017, Az.: VIII ZR 243/16)
(FMA)
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