Minderung des pfändbaren Einkommens durch Entgeltumwandlung zu Gunsten bAV nach Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses

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Eine seit langem spannende Frage, ob mit Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung das pfändbare Einkommen gemindert werden kann und damit der Pfändung entzogen werden kann, hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmern bleibt so eine Gestaltungsmöglichkeit, auch nach Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Arbeitgeber, also nach erfolgter Lohn- oder Gehaltspfändung noch vom Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch zu machen und Teile des Einkommens bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze dem pfändbaren Einkommen zu entziehen. Das BAG begründet dies mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der den Arbeitnehmern regelmäßig zusteht.

In unserem Beitrag vom gestrigen Tag haben wir den zu entscheidenden Fall geschildert:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-pfaendbarkeit-der-entgeltumwandlung-zu-gunsten-einer-betrieblichen-altersversorgung-193791.html

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt also nicht nur den Arbeitnehmern Gestaltungsmöglichkeiten nach erfolgter Lohnpfändung, sondern verhilft auch den Arbeitgebern zu Rechtssicherheit, indem sie eine Entgeltumwandlung nicht dem pfändbaren Einkommen hinzurechnen müssen, unabhängig ob diese Entgeltumwandlung vor oder nach dem Zugang des Pfändungsbeschlusses erfolgte.

Interessante Modelle zum Vorteil von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen gibt es hier auch bei bAV ohne Versicherung, wie beispielsweise der pauschaldotierten Unterstützungskasse.
Die Liquidität, die durch die Pfändung dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verloren wäre, bleibt beiden erhalten.

Warum die pauschaldotierte Unterstützung wieder stark gefragt ist, erfahren Sie hier:https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-ein-derzeit-wieder-stark-nachgefragter-durchfuehrungsweg_180957.html


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Foto(s): AUTHENT

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