Mitbestimmung und zeitliche Höchstgrenze bei Arbeitsbereitschaft

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Mitbestimmung

Zu beachten ist jedoch, dass nach bisheriger Lesart zwar die Verlängerung als solche einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann; aber bei der Frage der Umsetzung im Dienstplan hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit besteht bei allen Hilfsorganisationen für die Betriebsräte, Mitarbeiter- und Personalvertretungen ein Mitbestimmungsrecht, vgl. z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wenn die Schicht also bislang von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr dauerte und aufgrund einer Einsatzfrequenzanalyse festgestellt wird, dass die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden kann, dann muss der Arbeitgeber die Mitbestimmung beachten. Denn diese Schicht kann ja z. B. von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr oder aber von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr verlängert werden. Es besteht also kein Mitbestimmungsrecht, ob die Arbeitszeit verlängert wird, aber es besteht durchaus ein solches bei der Frage, wie dies im Dienstplan umgesetzt wird.

Zeitlicher Rahmen der Verlängerungsmöglichkeiten

Die Bestimmungen der einzelnen Hilfsorganisationen weichen voneinander ab und werden dementsprechend bei den organisationsspezifischen Regelungen gesondert dargestellt.

Diese in Tarifverträgen und AVR enthaltenen Bestimmungen der Hilfsorganisationen stehen im Einklang mit dem in § 7 ArbZG enthaltenen Vorbehalt eines Tarifvertrags. Danach kann die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 1 ArbZG, ggfs. in Verbindung mit § 7 Abs. 4 ArbZG, auch auf über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und der Tarifvertrag bzw. die AVR dies vorsehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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