Multi Advisor Fund und Capital Advisor Fund verklagen Anleger – Verteidigung und Schadensersatz

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Viele Anleger der Fondgesellschaften Multi Advisor Fund I GbR (MAF) und Capital Advisor Fund II GbR (CAF) haben in der letzten Zeit Mahnbescheide und teilweise auch schon Vollstreckungsbescheide erhalten.

Die Gesellschaften hatten bisher wenig wirtschaftlichen Erfolg und bitten nun ihre Anleger, welche die Zahlungen bereits ausgesetzt hatten, zur Kasse. Den Anlegern wird empfohlen zeitnah aus den Gesellschaften aussteigen. Dies sollte für die Anleger keine großen Schwierigkeiten bereiten, wenn sie in einer Haustürsituation geworben oder fehlerhaft beraten wurden. 

Die beim Beitritt in die Gesellschaft vorgelegten Widerrufsbelehrungen der Multi Advisor Fund I GbR und Capital Advisor Fund II GbR sind wie u. a. der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 1/11, festgestellt hat, fehlerhaft. Der BGH führt hierzu wörtlich aus:

„Bei einem Haustürgeschäft wird durch eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die aus der Erklärung des Widerrufs folgenden Pflichten des Verbrauchers hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich die Erklärung des Widerrufs auf seine (etwaigen) Rechte auswirkt, die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt.“

Ferner war nach den Beitrittsunterlagen die Aufklärung über die Haftungsrisiken, wie das Landgericht Freiburg festgestellt hat, unzutreffend, wörtlich heißt es im Urteil des LG Freiburg vom 17. März 2011, 3 S 5/11:

„Die Angaben hinsichtlich der Haftungsrisiken der Anlage sind weder klar noch verständlich, sondern darauf angelegt, das tatsächliche Haftungsrisiko zu verbergen.“

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 28. November 2012, 3 U 1758/12 auch den Gesellschaftszweck der MAF als von vornherein sittenwidrig und daher nichtig angesehen. 

Die Rückforderung der erbrachten Zahlungen ist in dieser Konstellation nach der Rechtsprechung des OLG München möglich. Es führt in seinem Urteil wörtlich aus:

„Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hindert die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen des Klägers hier deshalb nicht, weil der Gesellschaftsvertrag von vornherein sittenwidrig und daher nichtig war.“

In zahlreichen Schreiben haben Multi Advisor Fund und Capital Advisor Fund diejenigen Anleger, welche die Zahlungen eingestellt haben, zur Kasse gebeten. Betroffene Anleger, welche derartige Aufforderungsschreiben oder einen Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid von MAF I oder CAF II erhalten haben, sollten unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

Gegen Mahn- und Vollstreckungsbescheid kann jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits wiederholt Anleger von MAF I und CAF II erfolgreich vor Gericht vertreten, vgl. etwa folgende Urteile: BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 14/10, OLG Karlsruhe vom 3. Juli 2009, 14 U 51/08, AG Oranienburg vom 29. September 2010, 26 C 468/09, sowie Beschluss des OLG Stuttgart vom 20. August 2009, 6 U 76/09. 

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bietet Rechtsanwalt Dethloff betroffenen Anlegern eine kostenlose Ersteinschätzung an. Er vertritt auch aktuell wieder zahlreiche Anleger gegen MAF und CAF vor mehreren Gerichten deutschlandweit.



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