Muss die Kündigung eine Begründung enthalten? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Viele Arbeitgeber erwähnen im Kündigungsschreiben nicht, warum sie kündigen; der Kündigungsgrund bleibt unerwähnt. Nur: Darf der Arbeitgeber das? Kann eine Kündigung wegen fehlender Begründung unwirksam sein? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


In den meisten Fällen hat der Arbeitgeber nicht nur das Recht, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben unerwähnt zu lassen. Aus taktischen Erwägungen ist es sogar ratsam, das er das tut. Denn der Arbeitgeber hält sich damit die Möglichkeit offen, seine Kündigung im Fall einer Kündigungsschutzklage auch auf andere Gründe zu stützen. Nennt er aber einen Grund im Kündigungsschreiben, bleibt er an diesen grundsätzlich gebunden.


Für den Arbeitgeber führt das im Prozess oft zu Nachteilen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den genannten Kündigungsgrund nicht vollständig gegeben sind, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam; andere gegebenenfalls in Frage kommende Kündigungsgründe, auf die sich der Arbeitgeber sonst stützen könnte, müssen außen vor bleiben.


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben also nicht begründen. Falls für die Wirksamkeit der Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist, muss dieser aber spätestens im Kündigungsschutzprozess offengelegt werden. Der Grund für die Kündigung muss dann im Prozess nachvollziehbar dargelegt und notfalls bewiesen werden.


Ein Kündigungsgrund ist erforderlich bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, wenn also beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter arbeiten und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate dort beschäftigt ist. Greift ein Sonderkündigungsrecht, beispielsweise im Fall einer Schwangerschaft oder einem Grad der Schwerbehinderung, muss es ebenfalls einen Grund für die Kündigung geben. Allerdings ist eine Kündigung hier nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig.


Gibt es Fälle, in denen die Kündigung im Kündigungsschreiben begründet werden muss?


Ja, aber nur ausnahmsweise, etwa bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Manchmal schreibt der Tarifvertrag und, seltener, der Arbeitsvertrag, die Nennung des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben vor. Fehlt in diesen Fällen die Begründung, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings muss eine Kündigungsschutzklage fristgemäß eingereicht werden, und der Richter die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Rufen Sie nach Zugang des Kündigungsschreibens umgehend bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und erkundigen Sie sich nach Ihren Klagechancen und nach Ihren Aussichten auf eine Abfindung. Sehr oft verstößt die Kündigung gegen Formvorgaben oder die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Mitunter ist die sofortige Zurückweisung der Kündigung möglich. Um alle Fristen und Chancen zu wahren, sollte man den Experten am Tag der Kündigung oder am folgenden Werktag anrufen.


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