Nach EuGH-Urteil zum Widerruf: Auch Verweis ins EGBGB dürfte zu unpräzise sein

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Am 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, dass gravierende Auswirkungen für viele deutsche Darlehensnehmer haben dürfte. Der EuGH hat darin klargestellt, dass das Widerrufsrecht als wesentliches verbraucherschützendes Institut in den Widerrufsinformationen klar beschrieben sein muss.

Dazu ist es erforderlich, dass das Unternehmen die Widerrufsinformation in präziser und verständlicher Form zur Verfügung stellt. Im Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, ging es um eine Widerrufsinformation, die in eine Vorschrift des deutschen Zivilrechts (§ 492 Abs. 2 BGB) verwiesen hat. Der Verbraucher musste sich also, um seine Rechte zu erfahren, erst mit dieser Vorschrift auseinandersetzen. 

Das geht nicht, fand der EuGH. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, dass er erst im Gesetz suchen muss, was jetzt für ihn gilt und was nicht. Dies hat der EuGH so in allgemeiner und über den konkreten Fall, der ihm vorlag, hinaus geäußert hat. Daher lassen sich daraus auch für andere Fälle Rückschlüsse ziehen.

Nehmen der Formulierung, dass für die laufende Widerrufsfrist in § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, haben deutsche Banken vielfach auch mit einer Verweisung in das EGBGB gearbeitet.

Auch diese Verweisung ist nach der Aussage des EuGH nicht in Ordnung. Es kann nicht darauf ankommen, ob in das eine oder andere Gesetz verwiesen wird. Es ist die Verweisung an sich, die die Widerrufsinformation unklar und unpräzise macht.

Wenn auch Sie Kunde eines Darlehensvertrages sind, von dem Sie sich möglicherweise lösen wollen, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir prüfen den Vertag kostenlos und teilen Ihnen mit, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Wir unterstützen Sie auch beim Kontakt mit einer Rechtsschutzversicherung, um eine Deckungszusage für ein Vorgehen gegen die Bank zu erhalten.


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