Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Nachbar muss Pflanzenüberhang kappen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Überhängende Pflanzen und Wurzeln auf Nachbars Grundstück sind oft Auslöser heftiger Streitigkeiten. So gerieten auch zwei Münchner in Streit, weil Thujen und Eiben über eine Sichtschutzwand ragten.

Um unnötigen Streit zwischen Nachbarn zu vermeiden, hat der Gesetzgeber feste Abstandsgrenzen für Grundstücke festgelegt, wobei Ausnahmen zum Beispiel für Pflanzen gelten, die sich hinter einer Mauer oder einer dichten Einfriedung befinden. Allerdings kann sogar in diesen Fällen ein Rückschnitt angebracht sein. Das zeigt ein Nachbarschaftsstreit, den das Amtsgericht (AG) München zu entscheiden hatte.

Es ging um Eiben und Thujen, die einen Zaun um mehr als 20 Zentimeter überragten. Der Grundstückseigentümer war verärgert, weil dadurch sein Grundstück teilweise verschattet wurde. An der Grundstücksgrenze wuchs zudem kein Gras mehr, weil die herabfallenden Nadeln den Boden versauerten. Auch die Wurzeln waren ihm ein Dorn im Auge, denn sie hoben Platten auf dem Gehweg an. Als sich der Nachbar weigerte, die Pflanzen zurückzuschneiden, endete der Streit schließlich beim AG München.

In Bayern ist an der Grundstücksgrenze grundsätzlich ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten, bzw. bei einer Pflanzenhöhe von über 2 Metern ein Abstand von 2 Metern. Diese Regelung gilt aber nicht für Pflanzen, die hinter einer Mauer wachsen. Jedoch greift diese Ausnahme nur, wenn die Gewächse die Mauer nur unerheblich überragen.

Im vorliegenden Fall kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung erheblich war. Die Pflanzen überragten die Sichtschutzwand um mehr als 20 Zentimeter. Zudem hatte der Nadelbefall den Boden beschädigt und die Wurzeln die Platten angehoben. Daher verurteilte der Richter den Nachbarn dazu, die Pflanzen am Zaun zurückzuschneiden und die Wurzeln zu entfernen.

(AG München, Urteil v. 29.03.2012, Az.: 173/19258/09)

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema