Nachtarbeitszuschlag: welcher Zuschlag ist bei Nachtarbeit angemessen?

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Welcher Nachtarbeitszuschlag ist zu zahlen, wenn weder Tarifvertrag, noch Arbeitsvertrag eine Regelung hierfür enthalten? Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2015 – Aktenzeichen: 10 AZR 423/14 einen 30%igen Zuschlag für angemessen erachtet.

Dabei kommt es darauf an, wie die Arbeitsbelastung bei der Nachtarbeit ist. Wird, wie in dem zu beurteilenden Fall, die Arbeit überwiegend in der Nachtzeit geleistet und ist die Arbeitsintensität sehr hoch, dann soll ein 30%iger Nachtzuschlag auf den Brutto-Stundenlohn angemessen sein. Anders ist es allerdings, wenn in der Nachtzeit eine geringere Arbeitsbelastung gegeben ist, etwa bei Bereitschaften oder deutlich geringerem Arbeitsanfall.

Fazit: Bei Mitarbeitern, die überwiegend in der Nacht arbeiten und keine Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag über die Höhe der Nachtarbeitszuschläge haben, sollte der abgerechnete Nachtzuschlagserhöhung einmal auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Korrespondierende Entscheidung: BAG 09.12.2015, 10 AZR 423/14

Gesetzliche Grundlage: §§ 6 ff. ArbZG

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oderb)im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oderc)der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.


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