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Dauerhafte Nachtarbeit: 30 Prozent Zuschlag angemessen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Was ein Arbeitnehmer verdient, ist meist durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt. Dabei sind Zuschläge für Nachtarbeit nicht nur üblich, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben. Alternativ können als Ausgleich für die Mehrbelastung durch Nachtarbeit auch zusätzliche arbeitsfreie Tage gewährt werden.

Allerdings sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nichts Konkretes zur Höhe von Nachtschichtzulagen oder einer Anzahl der freizugebenden Tage. Ein Mitarbeiter stritt daher nun mit seinem Arbeitgeber bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) über die angemessene Zulagenhöhe.

Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag

Der Kläger war Beschäftigter eines Transportunternehmens und dort als Fahrer regelmäßig in der Nachtschicht von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens tätig. Für die Arbeitszeiten nach 21 Uhr zahlte ihm das Unternehmen einen Zuschlag von zunächst rund 11 Prozent zum vereinbarten Bruttolohn.

Später erhielt der Mitarbeiter immerhin 20 Prozent, was ihm aber immer noch nicht genügte. Er verlangte stattdessen einen 30-prozentigen Lohnzuschlag. Hilfsweise wäre er auch mit zwei zusätzlichen freien Tagen für jeweils 90 geleistete Stunden Nachtarbeit zufrieden gewesen. Doch der Arbeitgeber war zu keinen weiteren Zugeständnissen bereit.

Nachtzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr

Ein Tarifvertrag galt in diesem Fall nicht, sodass es am Ende auf die gesetzliche Regelung ankam. Im ArbZG allerdings ist nur recht vage von einem angemessenen Zuschlag beziehungsweise einer angemessenen Zahl freier Tage die Rede. Das BAG hat nun mit seiner Entscheidung für etwas mehr Klarheit gesorgt, was in derartigen Fällen angemessen ist.

Wer während der Zeit zwischen 23:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens arbeiten muss, kann einen Zuschlag von regelmäßig 25 Prozent auf den normalen Bruttolohn verlangen, wenn es keine tariflich festgelegten Ausgleichsregelungen gibt. Das allerdings ist nur ein Richtwert, von dem auch abgewichen werden kann.

Belastung durch Dauernachtarbeit

Ist die Nachtarbeit weniger belastend, als es durchschnittlich der Fall ist, beispielsweise weil sie aus Bereitschaftsdienst besteht, kann der Zuschlag geringer ausfallen. Für Dauernachtarbeit hält das BAG hingegen einen höheren Zuschlag von regelmäßig sogar 30 Prozent für angemessen.

Da der klagende Lkw-Fahrer in diesem Fall über einen längeren Zeitraum dauerhaft vor allem nachts eingesetzt worden war, hatte er also Anspruch auf den 30-prozentigen Nachtarbeitszuschlag zu seinem vereinbarten Bruttolohn.

Fazit: Die Höhe eines finanziellen Nachtarbeitszuschlags steht nicht im Gesetz. Laut BAG ist für durchschnittlich belastende Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von 25 Prozent angemessen – bei Dauernachtarbeit sind es 30 Prozent.

(BAG, Urteil v. 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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