Nachtbaustelle der Bahn - Geldausgleich für Lärm durch Gleisbau
- 3 Minuten Lesezeit
1. Der Fall
Bei Gleisinstandsetzungsarbeiten wird zur Absicherung der Bahnarbeiter vor herannahenden Zügen durch Hupsignale mit Druckkammerlautsprechern gewarnt. Insgesamt 47 Alarmierungstöne verteilt über die Nacht an 14 Tagen sind dabei nicht unüblich und machen einen Schlaf in Nachbarhäusern unmöglich.
2. Ansprüche auf Schutzmaßnahmen oder Geldausgleich
Die Ansprüche der Nachbarn unterscheiden sich danach, ob die Gleisbauarbeiten Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung waren oder außerhalb einer solchen Genehmigung durchgeführt werden.
a) Bestandteil einer Plangenehmigung bzw. Planfeststellung
Erfolgen die Gleisbauarbeiten in Umsetzung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung, ist in dieser Behördenentscheidung auch der Schutz der Nachbarschaft gegenüber Baulärm zu regeln. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine Entschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) anordnen muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 84, 31, 38 f.; 110, 370, 392; 123, 23, 36). Sind Überschreitungen einschlägiger Richtwerte - wie sie in der auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl. I 1214) erlassenen AVwV Baulärm enthalten sind - zu erwarten, ist vorauszusehen, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Anlieger führen wird, die die Grenze des Zumutbaren übersteigen. In einem solchen Fall muss die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Schutzmaßnahmen (Errichtung eines Lärmschutzwalls oder den Einbau von Schallschutzfenstern) auferlegen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; vgl. BVerwGE 110, 370, 392 sowie Jarass, DÖV 2004, 633, 634 f.). Soweit solche Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG); über die Entschädigungspflicht ist zumindest dem Grunde nach bereits in dem Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdn. 198).
Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachträgliche Anordnungen verlangen. Wird die Frist zur Klage versäumt, beschränken sich die Ansprüche der Nachbarn auf den Inhalt der eisenbahnrechtlichen Entscheidung.
b) Gleisbauarbeiten ohne eisenbahnrechtliche Genehmigung
Für diesen Fall stehen den Nachbarn zivilrechtliche Ansprüche auf einen angemessenen Geldausgleich für die Einschränkung der Nutzbarkeit ihrer Wohnräume zu. Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt insoweit einen Ausgleich, als der Nachbar über das zumutbare Maß hinaus in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird (BGHZ 62, 361, 372). Die Zumutbarkeit regelt sich nach den Maßstäben, die für die Beurteilung einer Einwirkung als wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten (BGH Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, VersR 2007, 657, 658).
3. Konsequenzen für die Praxis
Werden die Anwohner überraschend mit solchen nächtlichen Schallimmissionen belastet, sollten Sie kurzfristig beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Arbeiten stattfinden und welche Schallschutzkonzept die Genehmigung zum Schutz der Nachbarn für die Nachtzeit vorsehen.
Finden die Arbeiten nicht in Umsetzung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung statt, steht den Anwohnern ein angemessener Geldausgleich gegenüber dem Verursacher, in aller Regel der Deutschen Bahn Netz AG, zu. Der Geldausgleich soll auch die Auslagen für eine eventuell notwendige Hotelunterbringung abdecken.
4. Link zu Bahnlärmrechner
Ihnen können mögliche Ansprüche auf Unterlassung von wesentlich beeinträchtigenden oder sogar die Gesundheit schädigenden Bahnlärm zustehen. Zur Prüfung stellen wir Ihnen einen Lärmrechner unter http://www.moeller-meinecke.de/Laermrechner/ zur Verfügung:
http://www.moeller-bahn.de/?show=ulrDB
Artikel teilen: