Neue Entscheidung im Hochschulrecht: Exmatrikulation nach 6 Semstern nicht unverhältnismäßig

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Leitsatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

„Die Exmatrikulation wegen falscher Angaben und Täuschen bei der Einschreibung ist auch nach sechs Semestern zulässig. Die betroffene Universität hätte von vornherein eine erneute Einschreibung bei Kenntnis über eine zuvor an einer anderen Universität nicht bestandenen Prüfung im selben Fachbereich zwingend versagen müssen. Aufgrund der erfolgten Falschangaben kann sich der Kläger deshalb auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; die Entscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig.“

(Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen – Urteil vom 03.12.2015-AZ: 6 K 1095/15)

Anmerkung:

Der Kläger dieses vom VG Aachen entschiedenen Streitfalls hatte sich zum Sommersemester 2012 für den Studiengang Humanmedizin an der RWTH Aachen eingeschrieben. Die Frage im Anmeldeerhebungsbogen, ob er eine Prüfung an einer anderen deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, hatte er mit „Nein“ beantwortet. Schließlich wechselte der Kläger auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erfuhr dann die RWTH Aachen, dass der Kläger bereits an einer anderen Universität Humanmedizin studiert hatte, nämlich zum Wintersemester 2009/2010 bis zum Wintersemester 2011/2012 an der Universität Heidelberg, dort eine Klausur endgültig nicht bestanden und deshalb zwangsexmatrikuliert worden war. Aufgrund dessen wurde der Kläger auch durch die RWTH Aachen exmatrikuliert.

Das VG Aachen führt in dieser Entscheidung aus, dass die Exmatrikulation nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Exmatrikulation nach dem Hochschulgesetz immer dann zulässig sei, wenn nachträglich Tatsachen und/oder Umstände bekannt würden, die zur Versagung der Einschreibung zwingend hätten führen müssen. Die Einschreibung sei zum Beispiel u. a. immer dann zu versagen, wenn der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Fall vorgelegen habe; denn bei Kenntnis der wahren Umstände und Sachlage hätte die RWTH die erneute Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin zwingend versagen müssen. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht aufgrund seiner getätigten Falschangaben auf den allgemeinen Vertrauensschutz berufen. Die Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger bereits sechs Semester an der RWTH immatrikuliert gewesen sei. Die RWTH habe auch erst sehr spät Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen der relevanten Prüfung an der anderen Universität erlangt, nämlich erst im Oktober 2014. Im Übrigen habe der Kläger die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen der Klausur objektiv mit „Nein“ beantwortet. Aufgrund seiner Täuschungshandlung könne sich der Kläger deshalb auch nicht auf den allgemeinen Vertrauensschutz berufen und die Entscheidung ist deshalb insgesamt verhältnismäßig.

Die Entscheidung des VG Aachen ist noch nicht rechtskräftig; es kann hier noch Berufung zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Bei Exmatrikulationen – gleich aus welchen Gründen – empfiehlt es sich aber doch in der Regel einen fundierten Rat – zunächst im Rahmen einer sog. anwaltlichen Erstberatung, die in der Regel von allen Rechtsschutzversicherungen erstattet wird – von einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen, insbesondere dann, wenn man ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung hat und diese auch nicht hinnehmen will. In diesem Zusammenhang ist auch stets zu bedenken, dass durch eine Exmatrikulation in der Regel dem Betroffenen zukünftig für immer verwehrt sein kann, zumindest in Deutschland, im selben Studienfach eine akademische Ausbildung an einer anderen Universität fortzuführen.

Dr. Irene Riedel

Rechtanwältin

Spezialistin im Schul- und Hochschulrecht, bundesweit


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