Nordcapital Schiffsportfolio 6 GmbH & Co. KG: Gründungsgesellschafter zum Schadensersatz verurteilt

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 17. August 2020 entschied die 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, dass die Gründungsgesellschafter des Fonds Nordcapital Schiffsportfolio 6 GmbH & Co. KG, die Nordcapital Treuhand GmbH & Cie. KG und die Nordcapital Emissionshaus GmbH & Cie. KG, den Klägern zum Schadensersatz wegen bestehender Prospektmängel verpflichtet sind.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg, das unsere Kanzlei erstritten hat, können die Kläger ihre Beteiligung am Nordcapital Schiffsportfolio 6 an die Beklagten zurückgeben und erhalten im Gegenzug ihr geleistetes Kapital zzgl. Agio und abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurück. Die Beklagten haben außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aktuelles Urteil bestätigt gravierende Prospektfehler

Das Emissionshaus Nordcapital hat im Jahr 2009 den Schiffsfonds Nordcapital Schiffsportfolio 6 aufgelegt und ab August 2009 vertrieben. Bei diesem Fonds handelt sich um einen sog. Zweitmarktschiffsfonds, der nicht in neue Schiffe investierte, sondern sich an anderen, schon bestehenden Schiffsgesellschaften, beteiligte.

Der Fondsprospekt warb die Anleger insbesondere mit attraktiven Investitionsmöglichkeiten und hohem Ertrags- und Wertsteigerungspotential ein. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe befand sich die Schifffahrt bereits in der Krise. Der Fondsprospekt stellte in Aussicht, die aktuelle Marktlage auszunutzen und vom prosperierenden Markt und der damit einhergehenden Zunahme des Welthandels zu profitieren. Den Anlegern wurden bei einer Fondslaufzeit von rund sechs Jahren jährliche Ausschüttungen in Höhe von 8 % in Aussicht gestellt. Der Fonds entwickelte sich jedoch weit schlechter als prospektiert:

Bis zur Klageeinreichung im Dezember 2019 erhielten die Kläger lediglich ca. 16 % an Ausschüttungen.

Gründungsgesellschafter bereicherten sich an Fondskapital

Der Prospekt ist fehlerhaft und lässt auch nicht erkennen, dass den Anlegern mit dem Zeitpunkt ihres Beitritts mehr als 9 % des von ihnen eingesetzten Kapitals entzogen und auf die Gründungsgesellschafter übertragen wurden.

So führt das Landgericht Hamburg in seinen Entscheidungsgründen zutreffend aus: „Zu Recht beanstandet die Klagepartei eine Verschleierung des Kapitalverlustes der Klagepartei an die Gründungsgesellschafter.“ Denn, so das Landgericht weiter, die Gründungsgesellschafter zahlen anders als die Anleger nicht in die Rücklagen ein, partizipieren aber dennoch an den Ausschüttungen des Kapitals aus den Rücklagen. Dies führt dazu, dass die Anleger rund 9 % ihres Kapitals an die Gründungsgesellschafter verlieren. Dies – so das Landgericht Hamburg – ließe sich allein aus der Lektüre des Gesellschaftsvertrages nur schwer erkennen. Auch die vom Prospekt versuchte Aufklärung unter der Überschrift „abweichende Ergebnisverteilung“ kann nicht überzeugen, weil dies an der falschen Stelle im Prospekt erfolgte. Denn eine Kapitalauszahlung stellt keine Ergebnisverteilung dar.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass die beklagten Gründungsgesellschafter Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht einreichen werden.

Achtung: Schadensersatzansprüche sind von Verjährung bedroht!

Aufgrund der Platzierung im Jahr 2009 bis zum Herbst 2010 ist der Fonds extrem verjährungsbedroht. Wer Ansprüche durchsetzen will, sollte eilig handeln, denn Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung verjähren taggenau 10 Jahre nach Zeichnung.

Wenn Sie an einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Gründungsgesellschafter interessiert sind, wenden Sie sich gerne an uns.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach

Beiträge zum Thema