Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Nordrhein-Westfalen: E-Zigaretten dürfen in Gaststätten „gedampft“ werden

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Qualmen ist nicht gleich Dampfen. Zu diesem Schluss kommt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil. Damit darf die E-Zigarette in nordrhein-westfälischen Restaurants und Gaststätten „gedampft“ werden – obwohl das NiSchG vom Gesetzgeber 2012 wegen der E-Zigarette entsprechend geändert worden war.

Nichtraucherschutzgesetz

Der Nichtraucherschutz hat hierzulande für heftige Diskussionen gesorgt, als die Landesgesetzgeber ein entsprechendes Rauchverbot in Restaurants und Gaststätten erlassen haben. Gesetzliche Grundlage in Nordrhein-Westfalen ist das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW), das im Jahr 2007 erlassen wurde.

Ausgangsfall

In Köln ließ der Betreiber einer Gaststätte trotz des Rauchverbots seine Gäste E-Zigaretten konsumieren. Als das Ordnungsamt davon Wind bekam, drohte die Stadt Köln mit Ordnungsmaßnahmen, sollte der Wirt weiter den Konsum von E-Zigaretten in seinem Lokal gestatten. Dagegen zog dieser vor das Verwaltungsgericht Köln, das klären sollte, ob das NiSchG NRW auch für diese Art von „Glimmstängeln“ gilt. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Ansicht des Klägers an und entschied, dass die gesetzliche Regelung keine E-Zigaretten erfasst. Dagegen ging die Stadt Köln in Berufung.

Anwendungsbereich

Die Richter vom OVG mussten nun also klären, ob das NiSchG NRW auf E-Zigaretten anwendbar ist. Ausdrücklich fehlte eine Regelung, denn in § 3 Abs. 1 S. 2 NiSchG war die E-Zigarette nicht aufgeführt. Auch der darin verwendete Begriff „Rauchen“ kann nach Meinung des Gerichts nicht eine entsprechende Anwendung auf die E-Zigarette rechtfertigen. Denn bei dieser würde nikotinhaltiges Liquid verdampft, wohingegen bei einer normalen Zigarette Tabak verbrannt wird.

Gesetzesreform

Als er das NiSchG 2007 verabschiedete, hatte der Landtag in Nordrhein-Westfalen zudem auch nicht an die E-Zigarette gedacht. Zwar wurde das Gesetz im Jahr 2012 geändert, um auch die E-Zigarette miteinzubeziehen. Allerdings wurde dabei versäumt, den Wortlaut der Vorschrift auf die E-Zigarette anzupassen, so das OVG.

Gesundheitsgefahren

Zudem liegen derzeit keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber vor, wie gefährlich das „Passivdampfen“ bei E-Zigaretten ist. Auch deshalb sahen die Richter keinen Raum für ein Verbot gemäß NiSchG. Hierfür hätte der Gesetzgeber die Unterschiede zwischen Zigarette und E-Zigarette berücksichtigen und im Gesetz erfassen müssen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Länderregelungen

Da das Nichtraucherverbot von den Gesetzgebern der Bundesländer geregelt wird, kann die Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen nicht generell auf andere Bundesländer übertragen werden. Das Verbot scheiterte vor allem wegen des ungenauen Wortlauts im NiSchG NRW.

Soll das Verdampfen von E-Zigaretten in Restaurants und Gaststätten verboten werden, muss dies ausdrücklich im Gesetz geregelt werden, sodass insbesondere auch die Wirte zweifelsfrei anhand der Vorschrift erkennen können, dass sich das Verbot auf E-Zigaretten bezieht.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.11.2014, Az.: 4 A 775/14)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema