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Notausgänge in Büro und Kita: Fluchttüren müssen nach außen öffnen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Drücken oder ziehen? Nicht immer ist unmittelbar erkennbar, in welche Richtung eine Tür aufgeht. Dabei müssen sich zumindest Notausgangstüren grundsätzlich nach außen öffnen lassen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat dazu kürzlich zwei Entscheidungen getroffen.

Nutzung von Büroräumen untersagt

Ein Unternehmen aus Münster hatte von der Bezirksregierung eine Ordnungsverfügung erhalten. Es sollte danach die Fluchtwege für seine Büros so gestalten, dass sie der ArbStättV entsprechen. Gleichzeitig wurde untersagt, ab sofort Arbeitnehmer in den betroffenen Büroräumen zu beschäftigen – für die Firma bedeute das natürlich eine erhebliche Einschränkung.

Irrationales Verhalten in Notsituationen

Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 müssen sich Türen von Notausgängen grundsätzlich nach außen öffnen lassen. Die Regelung soll in Notfällen eine schnelle Flucht ermöglichen, selbst wenn sich Personen aufgrund der Stresssituation irrational verhalten. Vor Türen, die sich nur nach innen öffnen lassen, könnte es im Notfall zu einer Bildung von Staus bzw. Menschentrauben kommen.

Die Firma argumentierte dagegen, dass es in ihrem aufwendig modernisierten Gebäude keine besondere Brandgefahr gebe. Auch müssten im Notfall nur fünf bis sieben Mitarbeiter die Notausgangstür benutzen. Dadurch wäre eine gefährliche Staubildung nicht zu befürchten.

ArbStättVO sieht keine Ausnahmen vor

Die Klage des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Regierung hatte dennoch keinen Erfolg. In einer Notfallsituation können Sekunden über Leben und Tod entscheiden. Bezüglich der Öffnungsrichtung von Notausgangstüren ist die ArbStättV eindeutig, egal wie viele Beschäftigte sich regelmäßig in der Arbeitsstätte aufhalten.

Fluchttüren, die sich nur nach innen öffnen lassen, stellen laut VG grundsätzlich eine Gefahr dar. Da es jederzeit zu einem Unglück kommen kann, war auch die sofortige Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den so potenziell gefährlichen Büros gerechtfertigt.

(VG Münster Urteil v. 22.06.2016, Az.: 9 K 1985/15)

Kita darf vorerst weiterbetrieben werden

In einem anderen Fall hat das VG Münster die an eine Kindertagesstätte gerichtete Ordnungsverfügung zumindest vorübergehend gestoppt. Die Besonderheit war hier allerdings, dass es in dem Gebäude insgesamt vier Ausgänge gab, von denen zwar drei Türen nach innen, zumindest eine aber auch nach außen öffnete. Außerdem waren laut Baugenehmigung nur drei und keine vier Rettungswege festgelegt.

Nach Ansicht der Richter war die konkrete, von der Regierung erlassene Ordnungsverfügung nicht klar genug bestimmt. Aus ihr ergab sich nämlich nicht, an wie vielen und vor allem an welchen Türen Änderungen vorgenommen werden müssen.

Dem VG genügte das, um zumindest die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Damit bleibt vorübergehend alles beim Alten und die Kita kann vorerst weiterbetrieben werden. Auf Dauer wird aber auch diese Einrichtung wohl nicht darum herumkommen, bestimmte Umbaumaßnahmen durchzuführen.

(VG Münster, Beschluss v. 30.06.2016, Az.: 9 L 863/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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