Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge - konkreter Vortrag

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Wenn Transportunternehmer/in sind und einen Fuhrpark vorhalten, wird es auch bei diesen Fahrzeugen zu Verkehrsunfällen kommen. Eine in der Kanzlei schutte.legal oft gestellte und diskutierte Frage ist dann der Nutzungsausfall, wenn der Sattelzug oder die Sattelzugmaschine aufgrund der Dauer der Reparaturarbeiten nicht sofort wieder zur Verfügung steht.

Der BGH hat diese Frage schon länger beantwortet:

Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte VW-Bus diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, wird ein Kraftfahrzeug nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Senats unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Im Streitfall erzielt der Kläger seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Ertrag zwar verringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.(vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN).

Rechtsanwalt Torsten Schutte rät um den entgangenen Gewinn darlegen zu können, sich mit dem Steuerberater abzustimmen. So ist eine Möglichkeit genaue Zahlen für ein bestimmtes Fahrzeug zu ermitteln.



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