ODR-Streitschlichtungsplattform: Abmahnung RA S. für die iOcean UG

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Wegen des Vorwurfs eines fehlenden Links zur Online-Streitschlichtungsplattform der EU (ODR-Plattform) wurde einer unserer Mandanten kürzlich von dem Berliner Rechtsanwalt S. im Auftrag der iOcean UG aus Teltow abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die iOcean UG sei – ebenso wie unser Mandant – als Onlinehändler tätig und verkaufe ähnliche Produkte wie unser Mandant. Daher stünden beide Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die iOcean UG will nun festgestellt haben, dass innerhalb eines eBay-Angebotes unseres Mandanten der Link zur ODR-Streitschlichtungsplattform fehle. Dieser sei jedoch zwingend in Online-Angeboten anzugeben, wie die EU-Verordnung Nr. 524/2013 regele. Das Fehlen des Links stelle sich zugleich als Wettbewerbsverstoß dar, weshalb der iOcean UG ein Unterlassungsanspruch aus § 8 I, III UWG zustehe.

Unser Mandant wird daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert. Des Weiteren verlangt Rechtsanwalt S. den Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €, berechnet nach einem Streitwert von 3.000,00 €. Der Abmahnung ist sodann eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die für den Fall einer Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € vorsieht.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Gerügt werden in dieser Abmahnung Verletzungen des Wettbewerbsrecht. Im Wettbewerbsrecht sind konkrete Mitbewerber, d. h. Mitbewerber, die gleichartige Waren anbieten, grundsätzlich aktiv abmahnbefugt. Sie können die Verletzung von Marktverhaltensregeln rügen und einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend machen. Eine Unterlassungserklärung ist ein rechtsverbindlich sehr lange geltendes Dokument. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie eine Unterlassungserklärung nicht selbstständig ohne vorherige anwaltliche Überprüfung unterzeichnen. Wir raten grundsätzlich davon ab, eine Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafe abzugeben. Stattdessen solle – wenn überhaupt ein Wettbewerbsverstoß besteht, was geprüft werden muss – eine modifizierte Unterlassungserklärung unter Anwendung des Hamburger Brauchs abgegeben werden. Dieser ist für den Abgemahnten deshalb günstiger, weil im Falle eines Verstoßes ein größerer Verhandlungsspielraum bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe besteht. 

Wie sollte bei Erhalt einer Abmahnung vorgegangen werden?

Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Dadurch hätte der Abmahnende die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten, was mit weiteren Kosten verbunden wäre. Unser Rat an Abmahnempfänger lautet: Völlig unabhängig davon, ob der beanstandete Verstoß zutreffend ist oder nicht, sollte eine Abmahnung nicht selber beantwortet werden. Nehmen Sie daher keinen Kontakt zum Abmahnanwalt auf und unterzeichnen Sie keine Dokumente, wie z. B. die vorformulierte Unterlassungserklärung. Durch die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts kann die Angelegenheit nach einer umfassenden Prüfung rechtssicher und kostengünstig beigelegt werden. Oftmals lassen sich geforderte Kosten zum Teil drastisch reduzieren.

Sofern Sie daher ebenfalls eine Abmahnung von Rechtsanwalt S. oder einem anderen Rechtsanwalt wegen des Vorwurfs der Wettbewerbsrechtsverletzung oder eines anderen Vorwurfes erhalten haben, zögern Sie bitte nicht, unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung in Anspruch zu nehmen. Die in unserer Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf das Wettbewerbsrecht höchst spezialisiert. 

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung 

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung 

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung 

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

Gerne können Sie auch unseren kostenlosen telefonischen Rückrufservice nutzen. Wir bieten diesen auf unserem Anwalt.de – Profil an. Klicken Sie einfach auf den entsprechenden Button.


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