Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Lärm – Verjährung

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Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der K.- Straße in O. Die Straße ist in diesem Bereich eine Kreisstraße und war ursprünglich durchgehend asphaltiert. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger durch Entfernung des Asphaltbelags und Aufbringung eines Pflasterbelags umgestaltet. Mit Schreiben vom 23. September 2012 wandten sich die Kläger an den Stadtbürgermeister und wiesen auf die durch die Pflasterung erzeugten hohen Lärmpegel infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen hin. Gleichzeitig forderten sie die Stadt auf, entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. Dies wurde von der Stadt abgelehnt, da es sich um eine Kreisstraße handele. Die Kläger machten dann gegenüber dem Kreis geltend, die durch den aufgebrachten Pflasterbelag unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, woraufhin die Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegten. 

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.08.2018, Az. 1 A 11843/17, die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat entschieden, dass der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch sowie der wesensgleiche Beseitigungsanspruch der Verjährung unterliegen. Die Verjährungsfrist folge in entsprechender Anwendung aus § 195 BGB und betrage drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch entstehe, sofern die maßgebliche Störungsquelle unverändert fortdauere, mit dem Abschluss der Baumaßnahmen. Die Auffassung des Klägers, maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn sei die mit jedem Überfahren der Pflasterung durch ein Kfz ausgelöste Störung, teilte der Senat nicht. Der einen möglichen Unterlassungsanspruch auslösende Eingriff bestehe allein in der Herstellung des Pflasterbelags. Die durch diese Baumaßnahme geschaffene Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand bestünden bis heute unverändert fort.

Auswirkungen auf die Praxis

Auch öffentlich-rechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können verjähren. Darüber hinaus kommt bei längerer Untätigkeit bzw. bei längerem Zeitablauf grundsätzlich auch eine Verwirkung in Betracht. Ob die Voraussetzungen auch vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Für den Verjährungsbeginn ist im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entscheidend, was der „auslösende Eingriff“ des jeweiligen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs ist.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. 

Alexander Seltmann 

Rechtsanwalt und 

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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