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Patentrecht: Schutz im laufenden Nichtigkeitsverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Patentrechtsverletzung den Rechteinhaber auch dann zu Schadensersatzforderungen berechtigt, wenn erfolgreich eine Nichtigkeitsklage erhoben, das Patent vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt wurde, aber das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (Urteil v. 09.06.2009, Az.: 4b O 172/08). Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf stärkt die Rechte von Schutzrechtsinhabern hierzulande und zeigt, dass ein Patent umfassenden rechtlichen Schutz genießt. Das Gericht weist damit den Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich einer Patentrechtsverletzung konsequent gemäß den Grundsätzen im gewerblichen Rechtsschutz in erster Linie dem Verletzter zu und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht.

Risikoverteilung im gewerblichen Rechtsschutz

Im gewerblichen Rechtsschutz gilt der Grundsatz, dass regelmäßig der Verletzer eines Schutzrechtes das Risiko der Schuldhaftigkeit an der Verletzung trägt. Dies folgt aus dem Grundgedanken, dass in diesem Bereich hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Verletzers eines Schutzrechtes gestellt werden. Daher ist die Benutzung einer patentierten Erfindung in der Regel als schuldhaft anzusehen - das gilt auch, wenn der Verletzer sich über die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts irrt. Dieses Risiko kann nur ganz ausnahmsweise auf den Schutzrechteinhaber selbst übertragen werden.

Nichtigkeitsklage beim Bundespatengericht

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf   bezieht sich auf folgenden Ausgangsfall:

Mitte 2007 hatte das Bundespatentgericht das Patent für eine Arzneimittelrezeptur mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. In der Folgezeit begannen Generikahersteller, Arzneimittel mit dieser Rezeptur anzubieten und zu vertreiben. Der Patentinhaber legte jedoch gegen das Urteil des Bundespatentsgerichts Rechtsmittel ein - mit Erfolg, denn der Bundesgerichtshof wies die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 ab, Az.: X ZR 89/07. Daraufhin reichte der Patentinhaber Klage beim Landgericht Düsseldorf wegen Patentrechtsverletzung gegen Pharmafirmen ein und forderte Schadensersatz.

Eintritt der Rechtskraft entscheidend

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf sprachen dem Patentinhaber einen Schadensersatz zu und bestätigten, dass ein Patent auch während des Nichtigkeitsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit geschützt ist. Das gilt insbesondere gerade auch für den Fall, dass der Patentinhaber Berufung einlegt. Wer von dem Schutzrecht Gebrauch macht, obwohl noch ein Nichtigkeitsberufungsverfahren läuft, handelt dabei auf eigene Gefahr und trägt das Risiko für eine schuldhafte Verletzung des Schutzrechts.

Von diesem Grundsatz werden nur in ganz besonderen Fällen Ausnahmen gemacht, z.B. wenn dem Benutzer nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Rechteinhabers nicht zugemutet werden kann, die Klärung der Rechtslage bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten. Doch eine solche Ausnahmesituation war im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

(WEL)


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