Das Nichtigkeitsverfahren gegen ein Patent – Rechtsanwalt für Patentrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Die Nichtigkeitsklage und der Einspruch im Patentrecht

Wer am Markt Produkte anbieten möchte und sich daran durch das Bestehen eines fremden Patents gehindert sieht, kann unter besonderen Umständen dieses Patent angreifen.

Jedermann kann binnen einer Einspruchsfrist von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch gegen das Patent einlegen. Nach Fristablauf oder bei Erfolglosigkeit des Einspruchs kann gegen das Patent mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht vorgegangen werden.

2. Gründe für eine Nichtigkeit des Patents

Ein Patent wird auf Antrag (§ 81 PatG) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass einer der in § 21 Abs. 1 PatG aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. Danach ist ein Patent zu widerrufen (§ 61 PatG), wenn sich ergibt, dass

a. der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist (Patentschutz);

b. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Ausführbarkeit),

c. der wesentliche Inhalt des Patents fremden Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften, Einrichtungen oder Verfahren ohne Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),

d. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (erweiterter Schutzbereich).

3. Sind Sie aktuell von einer Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betroffen?

Haben Sie aktuell mit einer Nichtigkeitsklage oder einem Einspruch gegen ein Patent zu tun? Dann rufen Sie uns an! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte?

Das Patentrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz und haben Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Auf unserer Kanzleihauptseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Wir würden uns freuen, Ihnen helfen zu können!

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin

Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema