pdUK: Geeignet für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften?

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1.    Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Die Pauschaldotierte Unterstützungskasse ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Es ist ein sogenannter versicherungsfreier oder auch interner Durchführungsweg. Die Legaldefinition findet sich in § 1 b Abs. 4 BetrAVG. Die Finanzierungsform pauschaldotiert statt kongruent rückgedeckt findet sich in § 4 d EStG. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein typisches Kollektivsystem und regelmäßig für Einzelzusagen nicht geeignet.

2. Versorgung von Einzelunternehmern

Ein Einzelunternehmer, egal welcher Branche, ist Inhaber eines Unternehmens. Ob er in das Register eingetragen ist als eingetragener Kaufmann oder nicht, ist unerheblich. Es liegt im Ergebnis immer eine einzelne Person oder auch eine einzige Identität vor. Der Einzelunternehmer kann mit sich selbst keinen Dienstvertrag schließen und sich analog auch keine Zusage erteilen. Dies ist auch keine Eigenart eines bestimmten Durchführungswegs. Er kann auch keine Direktversicherung abschließen, da auch eine Direktversicherung auf einer Zusage des Unternehmens an den Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche oder gleichgestellte Person beruht.

3. Versorgung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft

Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, unabhängig ob Kommanditist, Komplementär, Kommanditist, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, all diese Personen können grundsätzlich eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten. Zivilrechtlich ist dies unproblematisch. Die Gesellschaft erteilt der jeweiligen Person, die üblicherweise auf Basis eines Dienst- oder Arbeitsvertrags für diese Gesellschaft tätig ist, eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Selbstverständlich müssen Vorschriften wie Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot etc. ggfs. beachtet werden. Die Erteilung einer Zusage ist zivilrechtlich unproblematisch, da zwei Personen beteiligt sind – die Gesellschaft und der Gesellschafter in seiner Funktion als für die Gesellschaft Tätiger.

Anders sieht es jedoch steuerlich aus.
Gesellschafter von Personengesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufwendungen für betrieb-liche Altersversorgung können diese mit steuerlicher Wirkung nicht geltend machen. Aus Gründen der Versor-gung, als Ausgleich für eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrags, ist es jedoch nicht selten anzutreffen, dass Gesellschafter von Personengesellschaften Zusagen auf betriebliche Altersversorgung erhalten. Je nach Durchführungsweg ist die steuerliche Behandlung unterschiedlich, auch wenn stets der Grundsatz gilt, dass derartige Aufwendungen den Gewinn der Gesellschaft steuerlich nicht mindern dürfen.

Erhält der Gesellschafter beispielsweise eine Direktversicherung, so ist der Aufwand der Gesellschaft bei ihm als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erfassen, so dass sich im Ergebnis der Gewinn dadurch nicht reduziert.
Erhält er eine Direktzusage erfolgt der Ausgleich für die Rückstellungsbildung in seiner Sonderbilanz. In allen diesen Fällen mindert sich das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft nicht.
Auch bei einer Zusage über eine pauschaldotierte Unterstützungskasse kann die Gesellschaft der Unterstützungskasse mit steuerlicher Wirkung keine Dotierungen zuführen und dadurch das Ergebnis der Personengesellschaft reduzieren. Gleichwohl kann er über die Unterstützungskasse jedoch eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten. Er kann auch Leistungen aus der Unterstützungskasse beziehen und versteuert diese dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Frage ist lediglich, woher stammen die Mittel, die der Gesellschafter im Rahmen seiner Zusage erhält.
Hierfür gibt es drei Möglichkeiten:
a) Zum Leistungszeitpunkt führt die Gesellschaft der Unterstützungskasse die Mittel zu und diese leite sie an den Gesellschafter zur Erfüllung der Zusage weiter. Bei der Gesellschaft entsteht ein Aufwand und beim Gesellschafter ein Ertrag, der sich steuerlich kompensiert und sich letztendlich im Rahmen der Gewinnverteilung auswirkt
b)Würde die Gesellschaft der Unterstützungskasse bereits vorher Mittel zuführen, müsste dies steuerlich ebenfalls wieder neutralisiert werden
c) In der Unterstützungskasse sind genügend Mittel vorhanden, die ihr dem Grunde nach für andere Mitarbeiter zugeführt wurden oder die sich aus Fluktuationsgewinnen ganz oder teilweise ergeben haben. In diesem Fall können diese Mittel natürlich zur Erfüllung der Zusage ausbezahlt werden und sind vom Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

4. Empfehlung

Für einen Gesellschafter einer Personengesellschaft, der aufgrund seines Dienstvertrags eine betriebliche Altersversorgung erhalten soll, kann die pauschaldotierte Unterstützungskasse in bestimmten Situationen durchaus eine Alternative zur Direktversicherung oder Pensionszusage sein. Steuerliche darf sich dadurch der Gewinn der Gesellschaft, wie bei allen anderen Durchführungswegen auch, nicht reduzieren. Zivilrechtlich kann es trotzdem sinnvoll sein.
Einzelunternehmer sind hinsichtlich betrieblicher Altersvorsorge vollkommen ausgeschlossen, unabhängig vom Durchführungsweg.

Gerne berate ich Sie in einem unverbindlichen Gespräch zu dieser Thematik.

Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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