Pflichtteil - 1. Teil

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Der Pflichtteilsanspruch wird oft von den einen als Fluch, von den anderen als Segen betrachtet. Das geltende Pflichtteilsrecht ist jedoch zuletzt höchstrichterlich im Jahre 2005 vom Bundesverfassungsgericht für wirksam erklärt worden. Auch der Gesetzgeber hat jüngst durch Verabschiedung des zum 01.01.2010 in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.

Hinterlassungspflicht

Der Erblasser ist per Gesetz verpflichtet, seinen Kindern und dem Ehepartner eine Mindestbeteiligung, den Pflichtteil zu hinterlassen. Das Pflichtteilsrecht wurde vom Gesetzgeber geschaffen als Ausgleich zum Grundsatz der Testierfähigkeit, nach der der Erblasser auch nächste Verwandte willkürlich enterben kann.

Pflichtteilsanspruch

Verstößt er gegen diese Hinterlassungspflicht entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil. Der Erblasser kann diesen Pflichtteil den Pflichtteilsberechtigten (Kindern und Ehegatte, evtl. auch seinen Eltern) grundsätzlich nicht entziehen Der Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich von der Position eines Erben vor allem dadurch, dass er keine eigentumsmäßige Beteiligung am Nachlass darstellt. Vielmehr steht dem Pflichtteilsberechtigten nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu. Die Höhe des Geldbetrages hängt von der Höhe des Nachlasses und der Stellung des Pflichtteilsberechtigten innerhalb der Familie ab (Ehegatte, Kind, wie viele Geschwister etc.). Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Versterben des Erblassers (= Erbfall).

Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Hat der Erblasser Kinder (auch adoptierte), den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) oder die Eltern durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt, so können diese von den Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB). Die Enkel und die Eltern sind dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn (nähere) Abkömmlinge (= Kinder) vorhanden sind, die diese Personen im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden (§ 2309 BGB).

Hier lesen Sie den zweiten Teil.


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