Photovoltaikanlagen: Technische Probleme und rechtliche Aspekte

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Ein integrierter Leitfaden für Fachleute und Verbraucher

Einleitung

Die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen, da immer mehr Menschen auf erneuerbare Energiequellen umsteigen, um die steigenden Energiekosten zu senken und zur Energiewende beizutragen. Laut einer Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme wuchs die neu installierte PV-Leistung in Deutschland allein 2023 um 10,6 Gigawatt, ein Anstieg von rund 30 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Investition in eine PV-Anlage bietet sowohl wirtschaftliche als auch ökologische Vorteile. Doch wie bei jeder Investition gibt es auch hier Risiken: Viele Verbraucher klagen über verspätete Lieferungen, fehlerhafte Installationen oder nicht fertiggestellte Projekte.In diesem umfassenden Dokument werden sowohl die typischen technischen Probleme bei Photovoltaikanlagen als auch die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen behandelt. Das Dokument richtet sich an Fachleute wie Anwälte, die sowohl Installateure als auch Kunden vertreten, sowie an Verbraucher, die ihre Rechte bei Problemen mit PV-Anlagen kennen und durchsetzen möchten.

Technische Probleme bei Photovoltaikanlagen

Mangelhafte Komponenten und Installation

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bestehen aus komplexen Komponenten und deren korrekter Installation. Typische technische Mängel und Probleme, die in der Praxis auftreten, sind unter anderem:

  • Mangelhafte Komponenten: Defekte oder qualitativ minderwertige Bauteile können die Anlage beeinträchtigen. Häufig betroffen sind Solarmodule (z. B. Mikrorisse in den Zellen), Wechselrichter (Inverter) mit Ausfällen oder fehlerhafte Anschlusskästen. Solche Komponentenmängel führen zu Leistungsabfall der Anlage oder sogar Totalausfällen einzelner Stränge.
  • Fehlerhafte Installation: Montagefehler gehören zu den häufigsten Mängelursachen. Unsachgemäße Montage der Module kann Dachschäden verursachen (gebrochene Ziegel, undichte Dachdurchführungen) und infolge Wasserschäden im Gebäude. Fehler bei der Verkabelung (z. B. Querschnitt zu gering, lose Klemmen) erhöhen das Brandrisiko und führen zu Spannungsabfällen. Auch mangelnde Erdung und fehlender Blitzschutz können die Anlagensicherheit beeinträchtigen.

Ein häufiges Problem bei der Installation von PV-Anlagen sind Schäden am Dach oder anderen Gebäudeteilen. Diese entstehen oft durch unsachgemäße oder fehlerhafte Installationen. Typische Schäden umfassen:

  • Kaputte Ziegel oder Balken (z. B. ein typisches Problem bei 30 % der untersuchten Installationen laut Verbraucherzentrale)
  • Löcher im Dach, die zu Wassereintritt führen (oft mit Folgekosten von mehreren Tausend Euro durch Wasserschäden verbunden)
  • Fehlerhafte Kabelverlegung, die Brandgefahr erhöhen kann (gemäß einer Untersuchung des TÜV bei etwa 15 % der Anlagen festgestellt)
  • Beschädigungen der Isolierung, die zu Energieverlusten und weiteren Reparaturkosten führen

In vielen Fällen treten diese Mängel aufgrund des Zeitdrucks auf, unter dem viele Installationsunternehmen arbeiten. Die große Nachfrage nach PV-Anlagen und der Fachkräftemangel führen oft dazu, dass Arbeiten hastig und ungenau ausgeführt werden. Zudem sind immer mehr unqualifizierte Monteure auf dem Markt aktiv, die ihre Dienste zu niedrigen Preisen anbieten, aber nicht über die nötige Fachkenntnis verfügen.Hinweis: Ein „Mangel" liegt rechtlich vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der PV-Anlage von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit oder den geltenden technischen Standards abweicht. Auch wenn ein technisches Problem nicht sofort zu einem vollständigen Ausfall führt, kann bereits die Abweichung von Normen oder Vereinbarungen einen Mangel darstellen, der Ansprüche des Kunden auslöst.

Ertragsabweichungen und Leistungsmängel

Ein weiteres häufiges Problem bei PV-Anlagen ist die unzureichende Leistung. Viele Verbraucher stellen nach der Installation fest, dass ihre Anlage nicht die versprochene Energie erzeugt oder die erwarteten Einsparungen nicht erzielt werden.Mitunter liefert die PV-Anlage nicht die prognostizierte oder vertraglich zugesicherte Leistung. Ursachen können Planungsfehler (unzureichende Auslegung, Vernachlässigung von Verschattung), Verschmutzung der Module, Hot-Spots auf Zellen oder Effekte wie PID (Potential Induced Degradation) sein. Ein solcher Leistungsmangel wird oft erst an unerwartet niedrigen Erträgen erkennbar und kann für den Betreiber finanzielle Einbußen bedeuten.Typische Ursachen für Leistungsmängel können sein:

  • Defekte Solarmodule
  • Fehlerhafte Verkabelung
  • Probleme mit dem Wechselrichter
  • Verschmutzte oder beschädigte Solarpaneele

Wenn Ihre Anlage nicht die versprochene Leistung erbringt, haben Sie das Recht auf eine kostenfreie Reparatur oder den Ersatz der fehlerhaften Komponenten.

Anschluss- und Netzprobleme

Schwierigkeiten beim Netzanschluss der Anlage treten ebenfalls auf. Das kann technische Ursachen haben (z. B. falsche Parametrierung des Wechselrichters für Netzabgleich, Inkompatibilität mit dem Hausanschluss) oder organisatorische (Verspätungen bei der Anmeldung beim Netzbetreiber). Außerdem müssen PV-Anlagen bestimmte Netzrichtlinien einhalten – geschieht dies nicht, kann es zu Abregelungen oder Störungen im Einspeisebetrieb kommen.

Nicht fertiggestellte Anlagen und Insolvenzfälle

In den letzten Jahren haben immer mehr Verbraucher Probleme mit der Nichtfertigstellung ihrer PV-Anlage gemeldet. Häufig treten diese Probleme auf, wenn Installationsunternehmen die Arbeiten abbrechen, sei es aufgrund von internen Problemen, technischen Mängeln oder Insolvenz.Typische Probleme:

  • Plötzliche Arbeitsunterbrechung ohne Vorankündigung
  • Technische oder bauliche Mängel, die eine Fertigstellung verhindern
  • Insolvenz der ausführenden Firma

Firmen wie EKD Solar, Energiekonzepte Deutschland und Hahn Solar sind aufgrund ihrer Größe öfter betroffen. Verbraucher berichten von Verzögerungen bei der Lieferung und Installation, mangelhafter Arbeit und abrupten Arbeitsstopps.Ein besonders problematisches Szenario ist die Insolvenz des Installateurs oder Herstellers Ihrer PV-Anlage. In solchen Fällen ist es oft schwierig, Gewährleistungs- oder Garantieansprüche durchzusetzen, da die Insolvenzmasse begrenzt ist. Hier ist schnelles Handeln entscheidend, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Rechtliche Grundlagen und Ansprüche

Gewährleistung nach BGB

Treten bei einer PV-Anlage solche Mängel auf, stellen sich vielfältige rechtliche Fragen. Zentral sind dabei die Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag mit dem Installationsbetrieb oder Lieferanten sowie darüber hinausgehende Haftungsansprüche.Die Gewährleistung (gesetzliche Sachmängelhaftung) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie schützt den Auftraggeber bzw. Käufer, wenn die PV-Anlage bei Übergabe nicht frei von Sachmängeln ist. Wichtig ist zunächst die Frage, welcher Vertragstyp zugrunde liegt: Kaufvertrag (Lieferung von Modulen/Komponenten) oder Werkvertrag (Errichtung einer betriebsfertigen Anlage). In vielen Fällen von PV-Dachanlagen liegt ein Werkvertrag vor, da ein funktionsfähiges Anlagensystem auf dem Gebäude geschuldet ist.Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregeltes Recht, das dem Käufer bei Mängeln zusteht. Sie gilt für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder Installation der PV-Anlage. Bei fest installierten Anlagen kann die Gewährleistung sogar fünf Jahre betragen. Im Gegensatz dazu ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers, die zusätzliche Rechte gewähren kann, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.Gewährleistungsansprüche:

  • Reparatur oder Ersatz: Der Käufer hat zunächst das Recht auf Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Komponenten.
  • Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt: Wenn die Reparatur fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Schadenersatz: Bei schweren Mängeln kann auch Schadenersatz verlangt werden.

Gewährleistungsfristen und Verjährung

Gewährleistungsfrist: Ist die PV-Anlage mangelhaft, können innerhalb der gesetzlichen Fristen Ansprüche geltend gemacht werden. Bei beweglichen Teilen (Kaufvertrag, z. B. Einzelkauf von Solarmodulen) beträgt die Gewährleistungsfrist regelmäßig 2 Jahre ab Lieferung. Wird die Anlage jedoch fest mit einem Gebäude verbunden und im Rahmen eines Werkvertrags installiert, gilt oft eine 5-jährige Gewährleistungsfrist ab Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB), wie sie für Bauwerke üblich ist.Achtung: Ob eine PV-Anlage als „Bauwerk" im rechtlichen Sinne zählt, ist im Einzelfall umstritten und wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Tendenziell werden fest installierte Dachanlagen zunehmend als Bauwerksarbeiten mit fünfjähriger Frist eingestuft, während frei aufgestellte Anlagen oder rein dem Zweck des Stromertrags dienende Installationen teils nur der zweijährigen Frist unterliegen.Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre, kann jedoch bei fest installierten Anlagen auch fünf Jahre betragen. Innerhalb dieser Frist müssen Mängel notfalls gerichtlich geltend gemacht werden, um die Ansprüche zu wahren. Nach Ablauf der Frist verjähren die Ansprüche, und der Käufer kann keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.Die Abgrenzung zwischen zwei und fünf Jahren Gewährleistung ist im Einzelfall kompliziert. Dabei kommt es immer darauf an, ob die Anlage als "Bauwerk" angesehen wird oder nur als eine Maßnahme an einem Grundstück. Hierzu gibt es unterschiedliche Urteile, die teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen:

  • Verjährungsfrist bei Mängeln an Bauteilen der Anlage: Wenn jemand eine Photovoltaikanlage auf einem bereits bestehenden Dach montiert, um den erzeugten Strom zu verkaufen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur zwei Jahre. Die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt hier nicht, da es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des Gesetzes handelt.
  • Art des Vertrags (Kauf- oder Werkvertrag): Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage wird meist als Kaufvertrag mit zusätzlicher Montagepflicht angesehen und nicht als Werkvertrag für ein Bauwerk. Auch wenn diese Arbeiten steuerlich als Bauleistungen betrachtet werden, führt das nicht zu einer längeren Verjährungsfrist.
  • Photovoltaikanlage als Bauwerk: In einigen Fällen kann die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Dach als „Bauwerk" eingestuft werden. Dann gelten die längeren Verjährungsfristen von fünf Jahren für Mängelansprüche. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Anlage fest in das Gebäude integriert ist und für dessen Nutzung eine wichtige Funktion erfüllt.
  • Photovoltaikanlage auf einem Dach – kein Bauwerk: Manche Gerichte entscheiden, dass eine Photovoltaikanlage auf einem Dach nicht als Bauwerk gilt, weil sie keine direkte Verbindung zum Boden hat und nicht entscheidend für die Stabilität oder Nutzung des Gebäudes ist. In solchen Fällen gilt eine Verjährungsfrist von höchstens zwei Jahren.
  • Mängel durch Montagearbeiten an der Dachkonstruktion: Wenn die Montage der Photovoltaikanlage Schäden an der Dachkonstruktion verursacht, etwa durch das Bohren von Löchern, beträgt die Verjährungsfrist für daraus resultierende Mängel nur zwei Jahre. Die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren wird hier nicht angewendet.
  • Installation einer Anlage als grundlegende Erneuerung: Wird eine Photovoltaikanlage so in ein Gebäude eingebaut, dass dies als grundlegende Erneuerung gilt (z. B. bei einer Umgestaltung eines Gebäudes), dann wird die Anlage als Teil des Bauwerks betrachtet. In diesem Fall gilt die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren.
  • Freiland-Photovoltaikanlagen: Auch bei Photovoltaikanlagen, die frei auf einem Grundstück stehen, kann es sich um „Bauwerke" handeln, wenn sie durch ihr Gewicht oder durch eine feste Verbindung mit dem Boden so integriert sind, dass sie nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.

Insgesamt ist die Frage der Verjährung bei Mängeln und Schäden im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen stark vom Einzelfall abhängig. Man sollte daher genau prüfen, ob die Anlage als Bauwerk angesehen wird und welche Art von Vertrag vorliegt, um die korrekte Verjährungsfrist zu ermitteln.

Wer ist in der Beweispflicht?

Die Beweislastverteilung hängt davon ab, ob ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt. Bei einem Werkvertrag wechselt die Beweislast für Mängel nach erfolgter Abnahme auf den Kunden. Bei einem Kaufvertrag muss hingegen der Verkäufer die ersten 12 Monate die Mangelfreiheit bei Ablieferung beweisen. Erst dann wird die Beweislast dem Kunden auferlegt.

Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt

Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz): Bei festgestellten Mängeln hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB bei Werkverträgen bzw. § 439 BGB bei Kaufverträgen). Das bedeutet, der Installateur oder Verkäufer muss den Mangel beseitigen (z. B. Reparatur fehlerhafter Verkabelung, Austausch defekter Module) oder – falls es sich um einen Kauf handelt – eine mangelfreie Sache liefern. Der Verantwortliche (Installationsbetrieb oder Hersteller/Lieferant) kann grundsätzlich wählen, ob er repariert oder neu liefert. Wichtig ist, dass diese Nachbesserung für den Kunden kostenfrei erfolgen muss (inklusive Aus- und Einbau der Komponenten, falls anwendbar).Rücktritt, Minderung und Schadensersatz: Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Auftraggeber weitere Rechte zu. Er kann vom Vertrag zurücktreten (Rückabwicklung) oder den Preis mindern (§ 636, § 323 BGB). Zusätzlich kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen (§ 634 Nr.4 BGB bzw. § 437 Nr.3 BGB), sofern den Lieferanten oder Installateur ein Verschulden trifft (z. B. fahrlässige Fehlmontage). Schadensersatz kann zum Beispiel entgangene Einspeisevergütung umfassen, wenn aufgrund des Mangels weniger Strom ins Netz eingespeist werden konnte, oder Kosten für die Behebung von Folgeschäden (etwa Reparatur eines durch Montagefehler undichten Dachs). Zu beachten ist, dass bei Werkverträgen in der Regel erst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss, bevor Rücktritt oder Selbstvornahme in Betracht kommen. Bei erheblichen Mängeln, die eine weitere Nutzung unzumutbar machen, kann aber auch sofortiger Rücktritt gerechtfertigt sein.Wenn Sie nach der Installation Ihrer PV-Anlage Schäden am Gebäude feststellen, haben Sie als Kunde mehrere Möglichkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen. Dazu gehören:

  • Nacherfüllung: Das Unternehmen muss die Mängel beseitigen und das Dach oder die betroffenen Bauteile reparieren.
  • Schadenersatz: Wenn die Reparatur nicht möglich ist oder die Schäden erheblich sind, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen.
  • Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Mängeln können Sie auch vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.

Wenn Ihre Anlage nicht die versprochene Leistung erbringt, haben Sie folgende rechtliche Lösungen:

  • Nacherfüllung: Das Unternehmen muss die mangelhaften Teile der Anlage reparieren oder austauschen.
  • Minderung des Kaufpreises: Wenn die Reparatur nicht erfolgreich ist, können Sie eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
  • Rücktritt vom Vertrag: In schwerwiegenden Fällen können Sie auch vom Vertrag zurücktreten und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
  • Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung: Falls durch den Bau Schäden an Ihrem Gebäude entstanden sind, können Sie Ihre Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen.

Wenn die ausführende Firma die Arbeiten an Ihrer Anlage nicht abschließt, haben Sie mehrere Optionen:

  • Schadenersatz: Sie können den Installateur oder Verkäufer der Anlage auf Schadenersatz verklagen, wenn die Arbeiten nicht fertiggestellt werden. Hier kann auch der entgangene Gewinn geltend gemacht werden.
  • Nachfristsetzung: Sie können verlangen, dass das Unternehmen die Arbeiten abschließt.
  • Rücktritt vom Vertrag: Bei schwerwiegenden Mängeln oder Verzögerungen können Sie auch vom Vertrag zurücktreten.

Rechtliche Lösungen bei Mängeln an Photovoltaikanlagen

Nacherfüllung und Schadenersatz

Das vorrangige Recht des Käufers bei Mängeln ist die Nacherfüllung, das heißt die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Komponenten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nicht möglich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.Typische Mängel:

  • Defekte Solarmodule: Diese müssen repariert oder ausgetauscht werden.
  • Fehlerhafte Verkabelung: Diese muss korrigiert werden, um die volle Funktionalität der Anlage sicherzustellen.

Rücktritt vom Vertrag und Minderung des Kaufpreises

Wenn die Mängel erheblich sind und die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Alternativ kann er auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen, wenn er die Anlage trotz der Mängel behalten möchte. Im Regelfall wird aber die Minderung kein gangbarer Weg sein, weil die Bestimmung des korrekten Minderungsbetrages praktischen Schwierigkeiten begegnet.

Garantien und deren Abgrenzung zur Gewährleistung

Neben der gesetzlichen Gewährleistung aus dem Vertrag gibt es oft Hersteller-Garantien: Viele PV-Module haben zum Beispiel 5–10 Jahre Produktgarantie und Leistungsgarantien über 20–25 Jahre (etwa garantierte Mindestleistung von 80% der Nennleistung nach 25 Jahren). Solche Garantien sind freiwillige Versprechen des Herstellers und gelten zusätzlich zur Gewährleistung. Im Mängelfall kann der Kunde also parallel prüfen, ob ein Garantiefall vorliegt – dies richtet sich nach den Garantiebedingungen des Herstellers. Garantien können hilfreich sein, etwa wenn der Mangel erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftritt. Allerdings entbinden sie den Installateur nicht von seiner gesetzlichen Haftung, solange diese greift.Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen haben viele Käufer von PV-Anlagen auch Ansprüche aus Garantieversprechen. Diese Garantien erstrecken sich in der Regel über viele Jahre und decken sowohl Materialmängel (Produktgarantie) als auch die langfristige Leistung der Anlage (Leistungsgarantie) ab.Die Bedingungen und der Umfang dieser Garantien variieren jedoch stark von Hersteller zu Hersteller. Zudem können bei Insolvenzen oder dem Verschwinden von Unternehmen Schwierigkeiten auftreten, die Garantien durchzusetzen.Rechtliche Lösungen:

  • Prüfen der Garantiebedingungen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Garantiebedingungen genau prüfen und sich darüber informieren, welche Komponenten abgedeckt sind.
  • Inanspruchnahme der Garantie: Wenn Ihre Anlage unter die Garantie fällt, können Sie eine kostenlose Reparatur oder den Austausch der fehlerhaften Komponenten verlangen.

Haftung und weitere Rechtsfolgen

Haftungsfragen stellen sich insbesondere, wenn durch einen PV-Defekt weitere Schäden entstanden sind oder Dritte betroffen sind. Während die Gewährleistung verschuldensunabhängig für Sachmängel am Werk/Produkt selbst greift, geht es bei der Haftung um Schadensersatz für darüberhinausgehende Schäden:

  • Vertragliche Haftung: Verursacht der Mangel Folgeschäden am Eigentum des Bestellers – etwa ein durch fehlerhafte Installation verursachter Brand oder ein Wasserschaden – kann der Unternehmer vertraglich zum Ersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist in der Regel Verschulden (z. B. Installationsfehler aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzung). Vertragliche Haftung kann neben Sachschäden auch entgangenen Gewinn umfassen (z. B. entgangene Einspeisevergütung, wenn der Installateur den Anschluss verzögert hat). Oft werden in Verträgen Haftungsbeschränkungen vereinbart (z. B. Ausschluss leichter Fahrlässigkeit oder Haftungshöchstbeträge), die jedoch gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt wirksam sind.
  • Deliktische Haftung: Unabhängig vom Vertrag haftet der Verursacher nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), wenn z. B. durch einen Mangel Menschen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden. Beispiel: Ein defekter Wechselrichter verursacht einen Brand, der auch Nachbargebäude schädigt – hier haftet der Errichter oder Hersteller bei Verschulden auf Schadenersatz. In gravierenden Fällen kann auch das Produkthaftungsgesetz greifen, das Hersteller verschuldensunabhängig für fehlerhafte Produkte haften lässt, wenn durch das Produkt jemand verletzt wird oder andere Sachen beschädigt werden.
  • Kosten der Rechtsverfolgung: Sollte es zum Streit über Mängel kommen, hat der obsiegende Auftraggeber unter Umständen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten (Gutachterkosten, Anwaltskosten) im Rahmen des Schadensersatzes bzw. nach Prozessrecht. Es empfiehlt sich, Mängel sorgfältig zu dokumentieren und dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen (schriftliche Mängelrüge), um die eigenen Rechte zu wahren.

Wenn der Installateur oder Hersteller insolvent wird, haben Sie folgende rechtliche Lösungen:

  • Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle: Wenn der Installateur oder Hersteller insolvent wird, müssen Sie Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, um an der Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen.
  • Eventuelle Haftung von Nachunternehmern: Viele Unternehmen setzen auf Nach- bzw. Subunternehmer. Im Falle der Insolvenz des Generalunternehmers kann der nicht insolvente Nachunternehmer unter gewissen Voraussetzungen nach Deliktsrecht für Substanzschäden am Gebäude haften.
  • Ersatz durch die Wohngebäudeversicherung: Bei Schäden am Gebäude, die durch die Arbeiten entstanden sind, können Sie Ihre Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen.

PV-Anlagen in der Rechtsprechung

Teilweise Rückabwicklung eines Photovoltaik-Vertrags wegen mangelhafter Batterie (Landgericht Detmold)

Der Kläger verlangte die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über eine Photovoltaikanlage, da der Batteriespeicher mangelhaft war. Die Parteien hatten im März 2022 einen Vertrag über eine Anlage mit Batteriespeicher, Wallbox und Notstrompaket abgeschlossen. Nachdem der Speicher 2023 nur noch 70 % der Kapazität erreichte und keine Nachbesserung erfolgte, trat der Kläger teilweise vom Vertrag zurück und forderte Rückzahlung.Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von ca. 14.700 € hat, da der Batteriespeicher und das Notstrompaket mangelhaft waren. Der Anspruch bezüglich der Wallbox wurde abgewiesen, da keine Mängel festgestellt wurden (Landgericht Detmold, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 1 O 5/24).

Schadensersatz wegen mangelhafter Photovoltaikanlage (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht)

Der Kläger schloss Verträge zur Sanierung eines Dachs und zur Installation einer Photovoltaikanlage mit der Beklagten. Die unsachgemäße Installation der Solaranlage verursachte Schäden am Dach. Der Kläger verlangte Schadensersatz. In erster Instanz wurden seine Ansprüche abgelehnt, teilweise wegen Verjährung. In der Berufung wurde der Kläger jedoch für 84.581,01 € entschädigt. Die Beklagte hatte ihre Pflichten aus dem Wartungsvertrag verletzt, da sie den Kläger nicht rechtzeitig über die Mängel informierte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.02.2023 – Aktenzeichen 12 U 63/20).

Mängelbeseitigung bei Photovoltaikanlagen: Urteil zugunsten der Klägerin (Landgericht Bielefeld)

Die Klägerin verlangte die Beseitigung von Mängeln an zwei Photovoltaikanlagen, die nicht ordnungsgemäß installiert waren. Die Anlagen wiesen zahlreiche Mängel auf, darunter fehlerhafte Leitungsverlegungen, mangelhafte Dachdurchdringungen und unzureichende Leistung. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Mängelbeseitigung und zur Zahlung von Schadensersatz für die Ertragsausfälle. Die Beklagte konnte keine Beweise gegen die Mängel erbringen und blieb zahlungspflichtig (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 – Aktenzeichen 5 O 149/22).

Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Photovoltaikanlagen: Berufung erfolglos (OLG Bamberg)

In diesem Fall klagte die Auftraggeberin auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Montage einer Photovoltaikanlage. Das Gericht stellte fest, dass vertragliche Mängelansprüche verjährt seien, da die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 634a BGB abgelaufen war. Deliktische Ansprüche wurden abgelehnt, da die Schäden im Zusammenhang mit einem Werkmangel standen. Der Klägerin wurde vorgeworfen, ihren Vortrag zur Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten zu spät und unspezifisch vorgebracht zu haben. Die Berufung wurde abgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte. (OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Januar 2021 – Aktenzeichen 3 U 253/20).

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Montage einer Photovoltaikanlage teilweise verjährt (OLG München)

In diesem Fall verlangte der Kläger Schadensersatz wegen der fehlerhaften Montage einer Photovoltaikanlage. Das Gericht entschied, dass die vertraglichen Mängelansprüche verjährt seien, da die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Kaufrecht abgelaufen war. Werkvertragsrecht mit einer längeren Verjährungsfrist wurde nicht angewendet, da die Photovoltaikanlage als bewegliche Sache und nicht als fest mit dem Gebäude verbundenes Bauwerk betrachtet wurde. Deliktische Ansprüche wurden teilweise anerkannt, da Schäden am Gebäude außerhalb der Anlage entstanden waren. Daher wurde dem Kläger ein Schadensersatzbetrag zugesprochen, während andere Ansprüche aufgrund der abgelaufenen Frist abgelehnt wurden (OLG München, Urteil vom 09. Juli 2015 – Aktenzeichen 14 U 91/15).

Werkvertrag über Dachsanierungsarbeiten und Photovoltaikanlage: Beweislast bei Mängelansprüchen (OLG Saarbrücken)

In diesem Fall stand im Mittelpunkt, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Klägers vertraglich haftbar war. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte für die mangelhafte Dachsanierung, die Voraussetzung für die Installation der PV-Anlage war, verantwortlich sei. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Beklagte als Subunternehmer für die Firma Bausysteme U. K. tätig war, die sowohl für die Installation der Photovoltaikanlage als auch die Dachsanierung verantwortlich war. Der Kläger hatte die Abrechnung über die Firma Bausysteme U. K. veranlasst, um steuerliche Vorteile zu erlangen. Aufgrund dieser Vereinbarung konnte der Kläger keinen direkten Werkvertrag mit dem Beklagten nachweisen, sodass die Mängelansprüche ins Leere liefen (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2019 – Aktenzeichen 2 U 88/17).

Gewährleistung und Photovoltaikanlage: Unternehmereigenschaft auf Privathaus nicht gegeben (OLG Hamm)

In diesem Fall war entscheidend, ob der Kläger als Unternehmer gemäß § 14 BGB gilt, da dies Auswirkungen auf die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Anwendung von Werkvertragsrecht hätte. Die Unternehmereigenschaft wurde jedoch verneint, weil der Kläger die Photovoltaikanlage auf seinem privaten Wohnhaus betrieb. Ein privater Hausbesitzer, der eine solche Anlage betreibt, wird nicht allein dadurch als Unternehmer im Sinne des BGB angesehen, was den Kläger in diesem Fall als Verbraucher schützte und ihm die Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB sicherte (OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015, Az. I-12 U 34/15)

Werkvertrag: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Installation einer Photovoltaikanlage (OLG Stuttgart)

In diesem Fall ging es um die mangelhafte Dachsanierung eines Hotels, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden sollte. Der Auftragnehmer haftete, weil er seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt hatte, indem er nicht auf statische Probleme und das Fehlen einer erforderlichen Planung hinwies. Die Photovoltaikanlage war für die Statik entscheidend, aber der Auftragnehmer hatte es unterlassen, den Bauherrn auf diese Herausforderungen hinzuweisen. Zudem wurden Nachbesserungsversuche als Anerkenntnis gewertet, was die Verjährung hemmte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. April 2019 – 10 U 20/19)

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Montage einer Photovoltaikanlage (LG Bayreuth)

Das LG Bayreuth entschied, dass eine auf einem bestehenden Dach installierte Photovoltaikanlage kein Bauwerk darstellt. Damit greift die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klägerin, eine Versicherung, konnte wegen der erhobenen Verjährungseinrede keine Ansprüche mehr gegen die Beklagten geltend machen, da die zweijährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war (LG Bayreuth, Urteil vom 5. Mai 2017 – 23 O 500/16)

Haftung des Subplaners und Lieferanten von Einzelkomponenten für eine Energieversorgungsanlage eines Hotels (OLG München)

Das OLG München entschied, dass ein Subplaner, der Komponenten für eine Energieversorgungsanlage liefert, nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage haftet. Der Subplaner haftet weder als Planer noch als Lieferant technischer Komponenten, da er keinen umfassenden Vertrag mit dem Auftraggeber über die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage geschlossen hat. Der Klägerin wurde eine kostengünstige Mängelbeseitigungsmöglichkeit angeboten, die sie jedoch nicht wahrgenommen hatte (OLG München, Urteil vom 3. November 2015 – 9 U 532/14 Bau)

Verjährung und Mängelhaftung bei Dachsanierung und Installation einer Photovoltaikanlage (LG Ulm)

Das LG Ulm entschied, dass ein Auftragnehmer, der eine Dachsanierung durchführt und weiß, dass eine Photovoltaikanlage installiert werden soll, die statischen Berechnungen korrekt vornehmen und die Anlage in seine Planung einbeziehen muss. Es obliegt ihm, auf statische Bedenken und mögliche Probleme hinzuweisen, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen Architekten beauftragt hat. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung war trotz der Verjährung nicht erloschen, da durch die wiederholten Nachbesserungsversuche des Auftragnehmers die Verjährung gehemmt wurde. Die Klägerin erhielt einen Kostenvorschussanspruch für die Mängelbeseitigung (LG Ulm, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 O 343/15).

Schadensersatzanspruch wegen entgangener Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage (LG Bayreuth)

Das LG Bayreuth entschied, dass ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Planungsbüro wegen entgangener Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage nicht besteht, wenn der Schaden nicht auf eine fehlerhafte Planung zurückzuführen ist. Die Schadensberechnung der Klägerin, die auf der Annahme einer optimalen Ausrichtung der Photovoltaikmodule basiert, war nicht geeignet, einen kausalen Schaden darzustellen, da die örtlichen Gegebenheiten eine solche Ausrichtung nicht zuließen. Darüber hinaus war die Schadensprognose für die Nutzungsjahre 21-40 spekulativ (LG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2012 – 32 O 705/11).

Gewährleistung bei Photovoltaikanlagen: "Schneckenspuren" als Sachmangel (LG Paderborn)

Das LG Paderborn entschied, dass sogenannte "Schneckenspuren" auf den Modulen einer Photovoltaikanlage einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB darstellen. Der Mangel besteht auch dann, wenn noch keine Leistungseinbußen nachweisbar sind, da die Spuren auf Mikrorisse hindeuten, die das Risiko von zukünftigen Schäden und Leistungseinbußen erhöhen. In dem Verfahren ging es um Werklohnansprüche der Klägerin sowie Schadensersatzansprüche des Beklagten aufgrund von Mängeln und Ertragsausfällen (LG Paderborn, Urteil vom 16. November 2012 – 4 O 53/12).

Technische Regelwerke und Bauordnungsrecht

Relevante technische Normen

Bei Beurteilung von Mängeln und der ordnungsgemäßen Ausführung von PV-Anlagen spielen technische Normen und Regelwerke eine wichtige Rolle. Sie definieren den Stand der Technik, an dem sich Installateure messen lassen müssen. Wichtige Regelwerke sind unter anderem:

  • VDE-Vorschriften: Die Richtlinien des Verbandes der Elektrotechnik (VDE) legen anerkannte technische Standards für elektrotechnische Anlagen fest. Für PV-Installationen relevant sind insbesondere DIN VDE 0100-712 (Teil der Elektrotechnischen Installationsnorm, Anforderungen für PV-Systeme) und VDE-Anwendungsregeln wie VDE-AR-N 4105 (Netzanschluss von Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz). Diese Normen regeln z. B. die Auslegung der Leitungen, Schutzmaßnahmen (Überstrom- und Überspannungsschutz) und Abschaltvorrichtungen. Werden VDE-Normen missachtet, liegt meist ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik vor – ein solcher Mangel kann Gewährleistungsansprüche begründen und sogar Versicherungsprobleme nach sich ziehen.
  • DIN EN 62446 (VDE 0126-23): Diese DIN-Norm ist speziell für PV-Systeme von Bedeutung. Sie definiert Anforderungen an die Prüfung, Dokumentation und Instandhaltung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen. Insbesondere beim Abschluss der Installation (Inbetriebnahme) sind gemäß DIN EN 62446 Dokumentationen (Schaltpläne, Modul- und Wechselrichterdaten), Sicherheitsprüfungen (Isolationsmessungen, Erdungsprüfung) und Leistungstests durchzuführen. Ein seriöser Installationsbetrieb wird diese Norm beachten und dem Kunden ein Prüfprotokoll aushändigen. Fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation oder Endabnahmeprüfung nach diesem Standard, kann dies ein Indiz für Installationsmängel sein.

Für Installationsbetriebe ist die Einhaltung dieser Normen nicht nur eine technische Selbstverständlichkeit, sondern auch rechtlich relevant: Erfüllt die Anlage bei Abnahme nicht die einschlägigen Normen, hat der Kunde einen Mangelgewährleistungsanspruch. Umgekehrt kann ein Kunde, der vermeintliche Mängel rügt, schwer darlegen, wenn alle anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Deshalb sind Normen und Regelwerke oft der Maßstab in Gutachten und Gerichtsverfahren, wenn es um die Frage geht, ob die PV-Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde.

Energierechtliche Vorgaben

  • Vorgaben des EEG und EnWG: Auch Gesetze wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthalten technische Anforderungen. So fordert § 9 EEG bei PV-Anlagen bestimmte technische Einrichtungen für die Einspeisung: Anlagen ab einer bestimmten Größe müssen mit Technik zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber ausgestattet sein (zur Netzstabilität) oder alternativ eine begrenzte Einspeisung einhalten (Stichwort „70%-Regel" für kleinere Anlagen, die in den letzten Jahren galt). Zudem müssen Anlagenbetreiber eichrechtskonforme Zähler installieren lassen. Die Missachtung solcher Pflichten kann dazu führen, dass der Netzbetreiber die Anlage nicht regulär ans Netz nimmt oder die EEG-Vergütung gekürzt wird.
  • Technische Anschlussbedingungen (TAB): Die lokalen Netzbetreiber geben Technische Anschlussbedingungen vor, die jeder Einspeiseanlage genügen muss. Darin werden z. B. die Anforderungen an die Anmeldung, Zählerplätze, Netzschutz-Einstellungen und Abschaltvorrichtungen geregelt. Die TAB basieren größtenteils auf VDE-Normen, sind aber verbindliche Vorschriften im Netzgebiet. Ein Installateur muss die TAB einhalten, da der Netzbetreiber sonst den Anschluss verweigern oder Auflagen erteilen kann. Abnahmen durch den Netzbetreiber oder eine eingetragene Elektrofachkraft stellen sicher, dass die PV-Anlage diesen Bedingungen entspricht.

Bauordnungsrechtliche Aspekte

Photovoltaikanlagen können auch deshalb mangelhaft sein, weil sie in der Ausführung gegen das Bauordnungsrecht der Länder verstoßen. Die Bauordnungen der Länder enthalten Vorgaben zum Brandschutz und zum Dachaufbau, die spezifische Bezüge zu PV-Anlagen aufweisen.Beispiel: Die Hessische Bauordnung (HBO) enthält in den §§ 33 und 35 spezifische Vorgaben für den Brandschutz, die auch die Installation von Solaranlagen betreffen. Gemäß § 33 HBO müssen Brandwände Brände eindämmen und verhindern, dass sich das Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile ausbreitet. Diese Wände müssen feuerbeständig und aus nicht brennbaren Materialien bestehen und in der Regel bis zur Bedachung reichen. Brennbare Bauteile dürfen nicht über Brandwände hinweggeführt werden. Solaranlagen, insbesondere solche aus nicht brennbaren Materialien, dürfen auf Dächern installiert werden, die von Brandwänden durchbrochen sind, sofern der erforderliche Abstand eingehalten wird und die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Öffnungen in Brandwänden, wie etwa Fenster oder Türen, müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.In § 35 HBO werden besondere Anforderungen an die Bedachung von Gebäuden geregelt. Dächer müssen gegen äußere Brandgefahren wie Flugfeuer widerstandsfähig sein. Solaranlagen auf Dächern müssen so angebracht werden, dass eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindert wird. Solaranlagen, die bis zu 0,30 Meter über der Dachhaut installiert sind, müssen mindestens einen Abstand von 0,50 Meter zu Brandwänden einhalten. Wenn Solaranlagen aus brennbaren Materialien bestehen, gilt ein Mindestabstand von 1,25 Meter. Zudem müssen Dächer von angebauten Gebäuden feuerhemmend ausgeführt sein und dürfen keine Öffnungen nahe an Brandwänden haben.Insgesamt stellen die §§ 33 und 35 sicher, dass Solaranlagen auf Dächern so installiert werden, dass die Brandschutzanforderungen gewahrt bleiben und keine Gefahr für benachbarte Gebäude entsteht.Häufig missachten die ausführenden Fachfirmen diese Vorgabe, so dass eventuell die Bauaufsicht und Nachbarn Ansprüche auf Beseitigung der bauordnungswidrigen Zustände haben. Diese fehlerhafte Umsetzung stellt ebenfalls einen Mangel dar, der gegenüber dem ausführenden Unternehmen geltend gemacht werden kann.

Besondere Aspekte für verschiedene Zielgruppen

Für gewerbliche Kunden und Installateure

Bei PV-Projekten im gewerblichen Bereich (Geschäftskunden als Auftraggeber oder als Betreiber) gelten zwar grundsätzlich die gleichen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, jedoch gibt es einige Besonderheiten in Vertragsgestaltung und Haftung, die es zu beachten gilt.

Für private Verbraucher

Für private Verbraucher ist es besonders wichtig, ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen. Hier einige praktische Handlungsempfehlungen:

  1. Dokumentieren Sie alle Mängel sorgfältig mit Fotos und schriftlichen Beschreibungen.
  2. Melden Sie Mängel unverzüglich schriftlich beim Installateur oder Verkäufer.
  3. Setzen Sie angemessene Fristen zur Nachbesserung.
  4. Holen Sie bei Bedarf ein unabhängiges Gutachten ein.
  5. Prüfen Sie Ihre Versicherungspolicen auf mögliche Deckung von Schäden.
  6. Wenden Sie sich bei Problemen an Verbraucherschutzorganisationen oder spezialisierte Anwälte.

Gegnerliste

Wir führten oder führen Verfahren u.a. gegen folgende Anbieter:

  • 1KOMMA5° GmbH 
  • Energieversum GmbH & Co. KG 
  • Energiekonzepte Deutschland GmbH 
  • Energiewerke Mitteldeutschland GmbH 
  • Green Energy Systems GmbH 
  • Otovo GmbH 
  • Senec GmbH 
  • Sonnenwatt Solar GmbH

Zusammenfassung und Ausblick

Photovoltaikanlagen bieten große Chancen für die Energiewende und können wirtschaftlich attraktiv sein. Dennoch treten in der Praxis häufig technische Probleme und rechtliche Fragestellungen auf. Dieses Dokument hat einen umfassenden Überblick über typische technische Mängel, rechtliche Grundlagen und Handlungsoptionen gegeben. Für alle Beteiligten – Installateure, Hersteller, gewerbliche und private Kunden – ist es wichtig, die technischen Anforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Eine sorgfältige Planung, qualitativ hochwertige Installation und klare vertragliche Vereinbarungen können viele Probleme von vornherein vermeiden. Bei auftretenden Mängeln ist eine frühzeitige und sachliche Kommunikation zwischen den Parteien oft der beste Weg, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, bieten die dargestellten rechtlichen Instrumente verschiedene Wege, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.


Foto(s): CS


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