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Pilze sammeln: Was ist erlaubt?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Gemäß der Bundesartenschutzverordnung dürfen einige Pilze grundsätzlich in geringen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden, wie beispielsweise Pfifferlinge, Rotkappen, Birkenpilze und Steinpilze.
  • Andere Pilze wie Trüffel oder Kaiserling dürfen jedoch gar nicht mitgenommen werden.
  • Möchte man mehr Pilze als für den eigenen Verbrauch ernten, benötigt man eine besondere Genehmigung. Dieser Pilzsammelschein wird meist von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. 
  • In Naturschutzgebieten ist es generell verboten, Pilze zu sammeln. Des Weiteren dürfen Pilzsammler weder eingezäunte Waldstücke noch Schonungen oder Dickungen betreten.
  • Werden Pilze gesammelt, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen, drohen empfindliche Strafen in Form von Bußgeldern.

Steinpilze, Rotkappen, Champignons, Pfifferlinge und viele weitere Speisepilze landen vor allem im Spätsommer bzw. im Herbst zur Freude vieler Pilzsammler in den Körben. Jedoch gelten sowohl in guten als auch in schlechten Pilzjahren Grenzen für das Sammeln von Pilzen oder Schwammerl, wie sie in Bayern und in Österreich heißen. Neben der Frage, was da im Korb landet – Speisepilz oder Giftpilz –, stellt sich also stets auch die Frage nach der erlaubten Sammelmenge.

Wie viele Pilze darf man sammeln?

In geringen Mengen für den persönlichen Bedarf: Das ist der gemeinsame Nenner verschiedener bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen. So besagt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass jeder wild lebende Pilze pfleglich entnehmen und sich aneignen darf. In geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, sagt die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Gleich oder ähnlich lautende Beschränkungen finden sich auch in den Naturschutz- bzw. Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Gewichtsgrenzen, wie etwa im Österreichischen Recht, fehlen in Deutschland. In aller Regel gilt als geringe Pilzmenge jedoch je nach Region das, was für ein bis zwei Mahlzeiten ausreicht. Auf familiären Bedarf bis maximal acht Personen und pro Tag bezogen ergibt das ein bis maximal zwei Kilo. Mehr als ein Gericht mit 250 Gramm Wildpilzen in der Woche pro Person sollte es wegen Belastung der ansonsten schmackhaften Waldbewohner mit Strahlung und Schwermetallen ohnehin nicht sein.

Wer mehr Pilze als für den Eigenbedarf ernten will, bedarf einer besonderen Genehmigung gegen Zahlung einer Gebühr. Das gilt für übermäßiges Pilzsammeln mit oder ohne Gewinnabsicht. Rechtliche Probleme drohen also auch jenen, die Pilze als Geschenk für Freunde sammeln. Schließlich geht es vorrangig um den Schutz der beeinträchtigten Pilzflora. Zuständige Behörde für die Erteilung eines solchen Pilzsammelscheins ist in den meisten Bundesländern die untere Naturschutzbehörde. Die befindet sich in der Regel beim Landratsamt. Ohne Sammelschein droht sonst ein Bußgeld.

Wo darf man Pilze sammeln?

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das Sammeln nur an Stellen erlaubt, die keinem Betretungsverbot unterliegen. In einzelnen Bundesländern kann insbesondere ein Wegegebot aufgrund ihres Landesnaturschutzgesetzes gelten. Möglich sind zudem per Verordnung geregelte Wegegebote wie etwa im Nationalpark Bayerischer Wald. Was vor Ort gilt ist in jedem Fall am besten vor dem Sammeln zu ermitteln, denn bei einem Verstoß drohen erhebliche Bußgelder. Folgende Vorschriften regeln zudem das Betretungsrecht in den Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: § 37 LWaldG,
  • Bayern: Art. 13 BayWaldG,
  • Berlin: § 14 LWaldG,
  • Brandenburg: § 15 LWaldG,
  • Bremen: § 13 BremWaldG,
  • Hamburg: § 9 LWaldG,
  • Hessen: § 15 HWaldG,
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 28 LWaldG,
  • Niedersachsen: § 23 NWaldLG,
  • Nordrhein-Westfalen: § 2 LFoG,
  • Rheinland-Pfalz: § 22 LWaldG,
  • Saarland: § 25 LWaldG,
  • Sachsen: § 11 SächsWaldG,
  • Schleswig-Holstein: § 17 LWaldG,
  • Thüringen: § 6 ThürWaldG.

Es existieren dementsprechend vielfältige Regeln. Vielen Landeswaldgesetzen zufolge nicht betreten werden dürfen in den meisten Fällen eingezäunte Waldstücke, Schonungen, Dickungen, Verjüngungsflächen oder Flächen, auf denen Holz geschlagen wird. Auch zeitliche Einschränkungen können existieren. So ist etwa das Betreten des Waldes in Schleswig-Holstein zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nur auf den Wegen erlaubt. In Niedersachsen dürfen Waldbesitzer wiederum durch deutliche Hinweise zum Schutz vor bestimmten Beeinträchtigungen ein Betreten verhindern.

Gar nicht oder nur sehr stark eingeschränkt erlaubt ist das Sammeln von Pilzen in Naturschutzgebieten. Genaueres regelt eine Schutzgebietsverordnung. Die Einschränkungen gelten im Übrigen auch für ein im eigenen Eigentum befindliches Grundstück.

Wie sieht es mit geschützten Pilzen aus?

Das Sammeln für den eigenen Bedarf bedeutet nicht, wahllos Pilze in großer Menge sammeln zu dürfen, damit aus ihnen danach ein Pilzfachmann die „Guten“ herauspickt. Insofern ist eine gewisse Pilzkenntnis nicht nur wichtig, damit keine giftigen Pilze in der Pfanne landen.

Die Kenntnis ist vor allem auch notwendig, da laut Bundesartenschutzverordnung für einige in ihrem Anhang aufgelistete Pilzarten ein Sammelverbot gilt. Von diesem macht die Verordnung wiederum für folgende Pilze eine Ausnahme, insofern sie das Sammeln in geringen Mengen für den eigenen Bedarf erlaubt: Steinpilz, Schweinsohr, Birkenpilz, Rotkappe, Morchel, Brätling und Pfifferling. Andere Pilze wie Kaiserling oder Trüffel dürfen hingegen gar nicht gesammelt werden.

Welche Strafen drohen?

Immer wieder hört man von organisierten Gruppen, die Wälder regelrecht abgrasen und nichts mehr stehen lassen. Die zig Kilo an Pilzen, die sie dabei aus den Wäldern schleppen, verkaufen sie gewinnbringend weiter. Ein zum Eigenbedarf erlaubtes Sammeln ist das natürlich nicht mehr.

Wer beim gewerbsmäßigen Pilzesammeln in solch großem Stil erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in vierstelliger Höhe. Im Übrigen dürfen zu viel gesammelte Pilze von den Behörden eingezogen werden.

Wegen Beschlagnahme von zu vielen Pilzen mussten sich zwei Pilzsammler aus der Schweiz verantworten. Das Zollamt Laufenburg in Baden-Württemberg stellte bei der Kontrolle der beiden Männer insgesamt neun Kilogramm Speisepilze sicher – ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Folglich wurde gegen die beiden ein Bußgeldverfahren eingeleitet, sie mussten rund 900 Euro zahlen und durften lediglich zwei Kilogramm Pilze in die Schweiz mitnehmen – der Rest wurde von den Zollbeamten einbehalten. 

(GUE/KKA) 

Foto(s): ©Fotolia/Printemps

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