Prämiensparverträge: Bafin verpflichtet Kreditinstitute zur Information über unwirksame Zinsanpassungsklauseln

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Die Bundestanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) hat am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der sie Kreditinstitute dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungklauseln zu informieren.  Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt. 

In den 1990- er und 2000- Jahre wurden Prämiensparverträge als langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung abgeschlossen. Diese Prämie stieg mit Fortschreiten der Laufzeit. Bei den zum Beispiel als "Prämiensparen flexibel" oder "Bonus- oder Zielsparpläne" bezeichneten Verträge benutzten viele Kreditinstitute nun als rechtswidrig eingestufte Zinsanpassungsklauseln, die vorsahen, dass sie die Verzinsung einseitig ändern konnten, was in der Regel bedeutet, dass die Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben bekommen.

Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09). Zuletzt urteilte der BGH im März 2017 (XI ZR 508/15): Die entsprechende Klausel einer Sparkasse sei nicht wirksam, da Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert.

Was können Sie tun?

Unabhänigig davon, ob Sie bereits von Ihrer Bank angeschrieben worden sind, sollten Sie rechtlichen Rat einholen, ob die Ihrem Sparvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht und ausrechnen lassen,  wieviel Zinsen Ihnen die Sparkasse oder Bank zu wenig ausgezahlt hat. Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarkt spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger, die bereits mehrere Sparer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertritt, empfiehlt diesbezüglich nicht allzu lange abwarten, weil noch nicht geklärt ist, wann die Ansprüche der Sparer zu verjähren drohen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft gerne auch Ihre Ansprüche und setzt diese für Sie durch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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