Prämiensparverträge – Lohnen sich die freiwilligen Vergleichsangebote einiger Sparkassen?

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Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen bestätigt hatte, sind diese Verträge aus unterschiedlichen nach wie vor noch Gegenstand von Streitigkeiten.


Befristetes Vergleichsangebot mit Kündigungsandrohung

Einige Sparkassen haben nunmehr einigen Kunden angeboten, die noch laufenden Prämiensparverträge einvernehmlich zu beenden. Die Sparkasse Leverkusen beispielsweise bietet ihren Kunden an, die auf Grundlage ihrer eigenen Berechnung bezifferten Zinsbetrag auszuzahlen und den Vertrag zu beenden. Das Angebot ist nach unserer Auffassung allerdings nicht akzeptabel. Zum einen dürfte die Zinsnachberechnung die Sparkasse Leverkusen einseitig begünstigen. Zum anderen ist die anteilige Sparprämie für das laufende Jahr nicht Gegenstand des Vergleichsangebots. Die Prämie entfällt also bei Annahme des Vergleichsangebots.

Die Sparkasse Gummersbach wiederum bietet die Zahlung einer doppelten Jahresprämie bei einvernehmlicher Beendigung des Prämiensparvertrags. Da dieses Angebot keinerlei Bezug zur Nachverzinsung aufweist, dürfte sich auch dieses Angebot letztlich als nachteilig darstellen.

Wir raten daher, Vergleichsangebote nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.


Kündigung des Prämiensparvertrags wirksam?

Einigen Kunden wurde bereits die Kündigung ihres Prämiensparvertrags ausgesprochen. Die Kündigung ist jedenfalls dann wirksam, wenn eine Mindestlaufzeit nicht vereinbart wurde, die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist und der Vertrag mindestens 10 Jahre lief. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate. Im Falle einer wirksamen Kündigung bestehen jedoch weiterhin die Ansprüche auf Zinsnachberechnung und Auszahlung. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, beginnt die Verjährungsfrist für die Zinsnachzahlung erst mit der Beendigung des Vertrags und endet dementsprechend drei Jahre später zum Jahresende. Des Weiteren besteht nach unserer Auffassung ebenfalls ein Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Sparprämie.

Sollten auch Sie Fragen zu Prämiensparverträgen haben oder selbst betroffen sein, sprechen Sie uns gerne an. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte & Steuerberater ist eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei und wird in dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).

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