Prämiensparverträge: Sparkasse unterliegt im Musterfeststellungsverfahren vor BGH

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Laut BGH hat die Sparkasse Leipzig ihre Prämiensparverträge höher zu verzinsen. Die vorgenommene Verzinsung gegenüber den Sparern ist zu niedrig gewesen und hat die langfristige Laufzeit der Sparverträge nicht hinreichend berücksichtigt. Ansprüche auf Zinsen aus den Prämiensparverträgen verjähren erst ab Vertragsende.

Die beklagte Sparkasse hatte ihren Kunden seit dem Jahr 1994 langfristige Prämiensparverträge angeboten. Diese sahen eine variable Verzinsung der Spareinlage ab dem dritten Vertragsjahr vor. Hinsichtlich des Zinssatzes ab dem dritten Vertragsjahr verwies die Sparkasse auf den durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz.  

Richtiger Zinssatz nach Vertragslaufzeit

Die variable Verzinsung erachtet der BGH als zu niedrig an, da der Zinssatz nicht die Laufzeit der Sparverträge angemessen berücksichtige. Es ist vielmehr interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Die Zinsanpassungen haben monatlich zu erfolgen. Dabei ist der anfängliche relativen Abstand des Vertragszinssatzes zu einem langfristigen Referenzzinssatz heranzuziehen. Als Referenzzinssatz sei der angemessene Zinssatz aus der von der Deutschen Bundesbank erhobenen und monatlich aktualisierten Zinsstatistik heranzuziehen. Da der Zinssatz für langfristige Spareinlagen in der Regel höher ist als der Zinssatz für kurzfristige Einlagen, führt dies zu einer höheren Verzinsung der Sparverträge.

Verjährung von Zinsansprüchen erst zum Vertragsende

Der BGH bestätigte zudem die Vorinstanz, dass die Ansprüche der Sparer auf die Zinsbeträge aus den Sparverträgen erst ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche auf die Zinsbeträge frühestens erst mit der Vertragsbeendigung verjähren. Dem steht nicht entgegen, dass die Sparer bereits angefallene Zinsbeträge früher einfordern können.

Sachverständiger entscheidet über angemessene Verzinsung

Mit der Entscheidung des BGH ist das Verfahren für die Sparer noch nicht abgeschlossen. Der BGH verwies das Verfahren an das OLG Dresden zurück. Das OLG Dresden hat nunmehr per Sachverständigengutachten festzustellen, welcher Referenzzinssatz aus der Zinsstatistik der Bundesbank als angemessener Zins heranzuziehen ist. 

Für Sparer von Prämiensparverträgen, die mit ihrer Sparkasse keine Einigung über die angemessene Verzinsung herbeiführen können, besteht damit noch immer keine abschließende Klarheit, wie hoch die angemessene Verzinsung konkret ausfällt. Für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung bleibt ein Sachverständigengutachten im Zweifel unvermeidbar.


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