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Problem beim Online-Marketing: Die Abmeldung vom Newsletter bei mehreren eMail-Adressen

  • 1 Minuten Lesezeit

Bekommt jemand eine unerwünschte Werbung per eMail, dann hat der Empfänger einen Anspruch darauf, dass er aus dem Verteiler genommen wird. Oftmals wird der Versender der eMails von dem Empfänger direkt angeschrieben und es wird die Löschung direkt aus dem Verteiler gefordert.

Problematischer wird es, wenn der Versender einer unerlaubten Werbemail eine Unterlassungserklärung abgibt. Dazu kann es z.B. kommen, wenn der Empfänger einer Werbemail einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Werbenden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert.

Das Problem: Gibt der Werbende die Unterlassungserklärung ab, dann verpflichtet er sich darin, keine weiteren Werbemails an den Empfänger mehr zu senden. Dies wird damit umgesetzt, dass die eMail-Adresse aus dem Verteiler genommen wird. Das Problem besteht dann, wenn der Empfänger mit mehr als einer eMail-Adresse in dem Verteiler gelistet ist. Trotz Unterlassungserklärung wird eine neue Werbemail an den Empfänger geschickt. Es stellt sich also die Frage, wie weit eine Unterlassungserklärung gefasst werden muss: Auf eine konkrete eMail-Adresse bezogen, oder allgemein?

Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.10.2009 - Az. 15 T 7/09) hat entscheiden, dass eine Beschränkung auf eine konkrete Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist. Der Hintergrund ist, dass der Unterlassungsanspruch nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen umfasst.

Dies hat zur Folge, dass bei Datenbanken mit eMail-Adressen ein erhebliches Risiko für Unternehmen besteht, soweit die Gefahr besteht, dass für manche der Adressen keine ausdrückliche Einwilligung für die Werbung vorliegt. Denn es reicht insoweit nicht, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte eMail-Adresse zu beschränken. Als Folge besteht natürlich eine hohe Gefahr gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, wenn diese keine konkrete eMail-Adresse beinhaltet. Aber, so das Gericht, damit muss ein Unternehmen eben rechnen, wenn es eMails mit fragwürdiger Herkunft verwendet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten IT-Recht, Wettbewerbsrecht

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