Produktsicherheitsgesetz wird überarbeitet - Überwachungsbedürftige Anlagen

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Im Produktsicherheitsrecht hat das Bundesministerium für Soziales und Arbeit einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen  vorgelegt. 

Im Referentenentwurf heißt es dazu:

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gilt in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. 

Zur Durchführung der EU-Verordnung wurde bereits ein Marktüberwachungsgesetz (MÜG) eingebracht, das für sämtliche, auch nicht harmonisierte Marktüberwachungsvorschriften gelten soll. Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sollen durch eine Neufassung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bereinigt werden. Darüber hinaus soll das ProdSG auch um Regelungen bereinigt werden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb; Normadressat ist hier nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen. 

Durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes wird das ProdSG neu gefasst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits eingebrachte MÜG angepasst. Mit Artikel 2 des Gesetzes wird das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Hinblick auf den sicheren Betrieb solcher Anlagen erlassen. Mit Artikel 3 des Gesetzes wird die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das neue ÜAnlG angepasst.  



 


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