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Prüfverfahren der Sozialversicherungsträger zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht

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Die Sozialversicherungsträger haben die Aufgabe, über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden. Das Gesetz sieht hierfür eine Reihe von Verfahren vor. Das Gesetz sieht drei Prüfverfahren vor, die gleichbedeutend nebeneinander stehen, nämlich das Verfahren der Einzugsstellen bei den Krankenkassen, die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen sowie das sog. Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie unterscheiden sich nach der Art ihrer Einleitung und dem Prüfanlass, haben aber letztlich die gleiche Zielsetzung. Eine Rangordnung gibt es nicht. Vorrang hat allein das zuerst eingeleitete Verfahren.

Das Prüfverfahren der Einzugsstellen bei den Krankenkassen

Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28h SGB IV). Für diese Prüfungen ist kein bestimmter zeitlicher Turnus vorgeschrieben. Die Prüfung kann bei Verdachtsmomenten von Amts wegen, aber auch auf Hinweise eines anderen Versicherungsträgers und auf Antrag von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eingeleitet werden.

Beispiel: Feststellungsbescheid der AOK Hannover (http://rkb-recht.de/uploads/AOK_Feststellungsbescheid.PDF)

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger

Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern eine Betriebsprüfung bezüglich der Melde-, Beitrags- und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag durchzuführen. Sie entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Geprüft wird ferner, ob die Arbeitgeber die Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllt und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichtet. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt (§ 28p SGB IV).

Beispiel: Gerichtliche Anfechtung einer Betriebsprüfung (http://rkb-recht.de/index.php/betriebspruefung-2)

Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Clearingstelle entscheidet auf schriftlichen Antrag der "Beteiligten" (Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer) ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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