Psychische Erkrankung und betriebliches Eingliederungsmanagement – Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Muss der psychisch erkrankte Arbeitnehmer an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement mitwirken, und falls ja, inwieweit? Was darf der Arbeitnehmer dort auf keinen Fall tun? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geht es darum, dass der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer nach dessen längerer Arbeitsunfähigkeit ins Gespräch kommt. Gemeinsam ermitteln sie eventuelle betriebliche Ursachen für die Erkrankung des Arbeitnehmers und finden nach Möglichkeit Lösungen, wie diese abgemildert oder aufgehoben werden können. Die Initiative dafür muss vom Arbeitgeber ausgehen.


Entgegen dieser eigentlichen Zielsetzung, bei der es um das Wohl des Arbeitnehmers und dessen Wiedereingliederung in den Betrieb geht, sehen viele Arbeitgeber das BEM als bloße Vorbereitung einer späteren Kündigung. Das liegt daran, dass das BEM tatsächlich eine der Voraussetzungen für die die krankheitsbedingte Kündigung ist.


Daraus folgt für Arbeitnehmer:


  • Wird er zum BEM eingeladen, darf er nicht absagen. Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung beim BEM grundsätzlich verpflichtet, egal von welcher Erkrankung sie betroffen sind. Der Arbeitnehmer würde durch seine Absage seine Mitwirkungspflicht verletzen. Die Folge: In einem Kündigungsschutzprozess könnte er seinem Arbeitgeber nicht mehr vorwerfen, dass dieser kein oder nur ein fehlerhaftes BEM durchgeführt hat.
  • Falls es sich nicht um ein routinemäßig durchgeführtes BEM handelt, sollte sich der Arbeitnehmer vor Beginn des BEM, also noch vor dem einleitenden Gespräch mit dem Arbeitgeber, von einem Experten zur richtigen Vorgehensweise beraten lassen.
  • In der Regel sollte sich der Arbeitnehmer nicht zu Ursachen seiner Erkrankung äußern, außer sie lassen sich in der Sphäre des Arbeitgebers verorten. Diagnosen, wie „Depression“ oder „Psychose“, sollten grundsätzlich nicht genannt werden, es sei denn, ein spezialisierter Anwalt/Fachanwalt rät aufgrund der Umstände des Einzelfalles dazu.
  • Wird ein psychisch erkrankter Arbeitnehmer zum BEM geladen, rate ich stets zu einer vorherigen Beratung durch einen ausgewiesenen Experten. Nennt der Arbeitnehmer beim BEM-Gespräch nämlich Ursachen und Diagnosen, kann das beispielsweise zur Ausgrenzung, Diskriminierung oder zum Mobbing führen. Zudem kann das zu Nachteilen bei einem späteren Kündigungsschutzprozess führen.
  • Auch braucht es besondere Beratung, ob der Arbeitnehmer ein Mobbing durch Kollegen oder Bossing durch Vorgesetzte im BEM-Gespräch ansprechen sollte, oder nicht.

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