RA Lutz Schröder / Ernst Westphal e.K. Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung

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Der nachfolgende Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärungen nicht voreilig und vor allem nicht ohne anwaltliche Hilfe unterschreiben werden sollten.

Im Sommer 2018 wurde gegenüber unserem jetzigen Mandanten (leider noch nicht im Sommer 2018) durch RA Schröder i. A. v. Ernst Westphal e. K. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Die Abmahnung beinhaltete den Vorwurf des Erweckens des unzutreffenden Eindrucks, der Verkäufer sei Verbraucher. Dies würde eine unlautere Handlung gem. Nr. 23 des Anhanges zu § 3 UWG darstellen (sog.  schwarze Liste Verstoß). Dies heißt letztlich nichts anderes, als dass der vom Mandanten als privater eBay-Account geführte Account gerade nicht privat sein soll, sondern als gewerblicher Account einzustufen sei.

Rechtsanwalt Schröder stufte die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten nach Art und Umfang seiner Verkäufe als gewerblich ein. Der Vorwurf lautete somit, dass der Abgemahnte als sog. Scheinprivater im gewerblichen Umfang Waren anbieten würde und sich dadurch den Belehrungs- und Informationspflichten entziehen würde. Ein sog. Scheinprivater ist jemand, der als gewerblicher Händler einzustufen ist, aber in der Außendarstellung als privater Verkäufer auftritt. Mit der Abmahnung wurde durch RA Schröder eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgeschickt. Diese war wie folgt formuliert:

"Der Abgemahnte verpflichtet sich gegenüber: Ernst Westphal e. K. 

1. es zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Angeboten in der Warengruppe Uhren und Schmuck auf der Internet-Plattform eBay in Deutschland zu erklären, bei den angebotenen Waren handle es sich um die eines privaten Verkäufers.  

2. Für jeden Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an die Ernst Westphal e. K., Vinzenzweg 8b, 21077 Hamburg, zu zahlen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Ihre Angemessenheit zu überprüfen wäre."

Diese Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst. Dennoch hat der Mandant die von der Gegenseite vorformulierte Erklärung im August 2018 unterschrieben und an die Gegenseite zurückgesandt. Hierdurch hat er das Angebot auf einen Unterlassungsvertrag angenommen und es ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Er hat sich somit gegenüber Ernst Westphal e. K. verpflichtet, auf eBay keine Uhren und keinen Schmuck als Privatverkäufer anzubieten.

Im Mai 2019 verkaufte der Abgemahnte weiter Uhren auf eBay, diesmal nach seiner Meinung nach auch tatsächlich als privater Verkäufer. Es folgte eine weitere Abmahnung durch RA Schröder i. A. v. Ernst Westphal e. K. und die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- € sowie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 745,40 €. Ferner wurde eine erneute Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass es bei einer Abmahnung sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit der Materie auskennt.  

Durch die abgegebene Unterlassungserklärung verpflichtete sich unser Mandant dazu, insgesamt nicht mehr als privater Verkäufer Uhren und Schmuck auf eBay zu verkaufen. Die Gegenseite hätte jedoch nur einen Anspruch gehabt betreffend "des unzutreffenden Eindrucks eines Privatverkäufers zu erwecken". Dies ist etwas ganz anderes als das komplette Verbot als Privatperson zu verkaufen. Auch in anderen Punkten ist die Erklärung viel zu weit und nachteilhaft für den Mandanten. 

Daher sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden. Es sollte eine Prüfung der angeblichen Verstöße erfolgen. Es dann sollte überlegt werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und vor allem mit welchem Inhalt und Wortlaut.  

Falls im Anschluss an eine solche Unterlassungserklärung Vertragsstrafen ausgesprochen werden, ist zu prüfen, ob diese dem Grunde und der Höhe nach bestehen.  

Scheuen Sie sich nicht uns bei Fragen zu Ihrer Abmahnung oder einer Vertragsstrafe zu einem unverbindlichen Erstgespräch per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren. Ihre Abmahnung können Sie uns vorab gerne per E-Mail zukommen lassen. Wir beraten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet in den Rechtsbereichen des E-Commerce-, IT- und Wettbewerbsrechts.


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