RAe Lentze Stopper – UEFA Abmahnung wegen EM Ticktet-Verkauf - Markenverletzung

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Im Auftrag der UEFA mahnt die Kanzlei Lentze Stopper, wegen eines angeblich unberechtigten Verkaufs von UEFA EURO 2020 Tickets ab.

In der Abmahnung wird angeführt, dass die UEFA Eigentümerin der Vermarktung- und Verwertungsrechte der Fußball – Europameisterschaft ist. UEFA Events SA ist eine Tochtergesellschaft der UEFA und sie alleine sei berechtigt zum Verkauf der Tickets. Dem Abgemahnten wird in dem Schreiben vorgeworfen, gegen die Bestimmungen für die Nutzung der Tickets der UEFA (ATGB) verstoßen zu haben. Die Tickets wurden auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten. Dadurch seien Bestimmungen der ATGB verletzt worden, sowie die markenrechtlich geschützte Wortmarke UEFA und die Bildmarke des Logos der UEFA.

Die Rechtsanwälte Lentze Stopper fordern nun im Auftrag der UEFA Events SA folgendes:

  • Unterlassungsanspruch

Um diesen Unterlassungsanspruch zu erfüllen, soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben werden. Der Abmahnung ist ein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt.

  • Kostenerstattungsanspruch

Der Abgemahnte sei im Rahmen der Rechtsverfolgung zur Tragung der notwendigen Kosten und Aufwendungen verpflichtet. Der Abmahnung nach liegt bei einer solchen Rechtsverletzung der Streitwert bei mind. 7.500,00 EUR. Daraus ergebe sich für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Nettobetrag in Höhe von bis zu 1.425,60 EUR. Es wird dann ein Angebot unterbreitet im Sinne einer unbürokratischen und vergleichsweisen Einigung mit der Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrags in Höhe von 300,00 EUR.

Unsere Einschätzung:

Es ist Ihnen davon abzuraten den Betrag vorschnell zu überweisen. Grundsätzlich gilt es, bei allen Abmahnungen vorerst zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen. Zu beachten sind zudem der Umfang und die genannte Höhe der Ansprüche.

Auch wenn die Zahlungsansprüche zunächst gering erscheinen, so ist natürlich auch der Formulierungsvorschlag für die Unterlassungserklärung nicht zu vernachlässigen. In diesem verpflichtet sich der Unterzeichner bei (vorschneller) Unterschrift zu Zahlung von Schadenersatz. Dieser Schadenersatz ist natürlich nicht von den 300,- € Vergleichsangebot umfasst.

Auch ist fraglich, ob die Unterlassungsansprüche in dem geforderten Umfang bestehen. Insbesondere die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche sind unserer Ansicht nach höchst zweifelhaft. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte inhaltlich geprüft werden und gegebenenfalls modifiziert werden und nicht vorschnell unterzeichnet werden. Somit wird umgangen, dass Sie Bestimmungen zustimmen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Abmahnung haben, dann melden Sie sich gerne jederzeit für ein unverbindliches erstes Gespräch bei uns in der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg!

Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht helfen Ihnen gerne bundesweit weiter.

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