Räumung von Gewerberaum im Wege der einstweiligen Verfügung

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Der Mieter einer gewerblich genutzten Mietfläche (Laden) wird wegen Zahlungsverzugs zur Räumung verurteilt. Kurz vor der Zwangsräumung teilt er mit, das Objekt untervermietet und den Besitz an den Untermieter übertragen zu haben. Die Zwangsräumung kommt ins Stocken, der Gerichtsvollzieher führt sie nicht durch. Der Vermieter erwirkt sodann ein Räumungsurteil gegen den Untermieter und betreibt auch gegen ihn die Zwangsräumung. 

Dieser Untermieter teilt dem Vermieter nun mit, kurz vor dem Räumungstermin die Mietsache an einen anderen Untermieter weitergegeben zu haben. Inzwischen sind Mietrückstände in Höhe von über € 200.000,00 aufgelaufen. 

Der Vermieter beantragt nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den besitzenden Untermieter auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. 

Das Landgericht Frankfurt am Main gibt dem Antrag statt.

Das erkennende Gericht arbeitet heraus, dass die strengen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorlägen. Bei einer Leistungsverfügung, die zur Befriedigung des Vermieters führt, sind die Anforderungen hoch. 

Andererseits müsse auch im Gewerbemietrecht beachtet werden, dass es Situationen gebe, in denen der Vermieter ohne den effektiven Eilrechtsschutz in eine Notlage komme oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkomme, weil dem Vermieter ein irreparabler Schaden entstehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Denn der Vermieter habe bereits zwei Räumungsurteile erstritten, die er aber nicht vollstrecken könne. 

Der (nur) im Wohnraummietrecht geltende § 940a Abs. 2 ZPO solle die Räumungsvollstreckung erleichtern, wenn im Räumungstitel nicht aufgeführte Personen Besitz erlangten und der Vermieter mangels Kenntnis hiervon keine Möglichkeit habe, seine Klage auch auf den neuen Besitzer zu erstrecken.

Wenngleich diese Vorschrift weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar sei, sei nicht ausgeschlossen, die sich aus § 940a Abs. 2 ZPO ergebende gesetzliche Wertung auch bei Gewerberaum zu berücksichtigen. Hinzu kämen die bereits aufgelaufenen erheblichen Mietrückstände und das gezielte Verhindern der Zwangsräumung durch die Weitergabe des Mietbesitzes. 

Diese Entscheidung deutet einen im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes begrüßenswerten Wandel in der Rechtsprechung an (so z. B. auch OLG Dresden vom 29.11.2017 – 5 U 1337/17 und OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 – 32 W 1939/17).


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