Rauswurf nach Führerscheinentzug: Sperrzeit?
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[image]Wurde einem Berufskraftfahrer der Führerschein entzogen, kann das zwar eine Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsamt darf deswegen aber nicht automatisch eine Sperrzeit anordnen. Bestimmte Berufe setzen voraus, dass der Arbeitnehmer einen Führerschein besitzt. Verliert er aufgrund von Verkehrsverstößen seine Fahrerlaubnis und kann ihn der Arbeitgeber anderweitig nicht beschäftigen, ist eine Kündigung unter Umständen gerechtfertigt. Aber nur bei einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten kann eine Sperrzeit nach § 144 I Nr. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch III) gerechtfertigt sein.
Kraftfahrer verliert Fahrerlaubnis
Im konkreten Fall hatte ein Mann bereits 17 Punkte im Verkehrszentralregister, als er eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aufnahm. Bei einer Privatfahrt wurde er bei der Benutzung seines Mobiltelefons erwischt, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führte. Da sein Chef ihn anderweitig nicht beschäftigen konnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Als sich der Kraftfahrer arbeitslos meldete, ordnete das Arbeitsamt an, dass er für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten soll, sog. Sperrzeit, weil er die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten herbeigeführt habe. Der Hilfebedürftige ging daraufhin gerichtlich gegen den Bescheid des Arbeitsamtes vor.
Kein vertragswidriges Verhalten des Kraftfahrers
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab dem Kraftfahrer Recht. Eine Sperrzeit kann nur dann eintreten, wenn der Beschäftigte gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, was wiederum zur Kündigung führe. Zwar muss ein Berufskraftfahrer, für den die Fahrerlaubnis zur Berufsausübung unverzichtbar ist, dafür sorgen, dass er den Führerschein nicht verliert. Vorliegend war im Arbeitsvertrag aber nicht festgelegt, dass sich der Mitarbeiter auch privat verkehrsgerecht verhalten muss.
Außerdem stellt die Benutzung eines Handys auf einer Privatfahrt etwa im Vergleich zur Trunkenheit im Verkehr einen geringeren Verkehrsverstoß dar. Er darf daher auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss haben, weil ansonsten zu stark in die private Lebensgestaltung des Beschäftigten eingegriffen werden würde. Schließlich hat er „nur" einen Punkt für die Handybenutzung erhalten, die anderen 17 Punkte hatte er vor Arbeitsbeginn bereits angesammelt. Ein vertragswidriges Verhalten des Angestellten lag daher nicht vor.
(Hessisches LSG, Urteil v. 21.10.2011, Az.: L 7 AL 120/09)
(VOI)
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