Rechtliche Rahmenbedingungen von Apps (Teil 4)

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei diesem Artikel handelt es sich um den vierten Teil einer mehrteiligen Serie.

Android

Bei Android-Apps erfolgt der Vertrieb von Apps in der Regel, aber nicht ausschließlich, über Google Play, das Pendant zum Apple Store. Die Nutzung des Google-Play-Stores ist jedoch nicht zwingend. Android-Apps können bekanntlich auch direkt von Webseiten heruntergeladen und installiert werden.

Der Umstand, dass der Anbieter des Betriebssystems nicht identisch mit dem App-Store-Betreiber ist, hat ebenso wie der Umstand, dass es sich bei dem Betriebssystem Android um eine Open-Source-Software handelt, Auswirkungen auf die konkreten Vertragsgestaltungen.

Programmierer von Android-Apps müssen zunächst das kostenfreie Software Development Kit herunterladen.

Für die Veröffentlichung von Apps im Google Play Store ist eine (kostenpflichtige) Registrierung eines Entwicklerkontos erforderlich.

Hierbei muss in Googles sog. DDA „Developer Distribution Agreement“, dem Pendant zu Apples iDPLA, eingewilligt werden.

Auch in diesem Agreement wird eine Vielzahl von Nutzugsbedingungen geregelt.

Im Gegensatz zu Apples iDPLA stellt Googles DDA weit weniger detaillierte Vorgaben für die App- Entwickler auf. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass es sich bei Android um eine Open-Source-Software handelt, bei Apple hingegen um ein geschlossenes System.

Gemeinsamkeiten

Sowohl nach dem Googles DDA als auch nach Apples iDPLA müssen Apps den nationalen Gesetzen aller Länder entsprechen, in denen die App angeboten wird. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für sämtliche datenschutzrechtlichen, fernabsatzrechtlichen sowie verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften (Impressum, Widerrufsrecht, Preisangaben usw.).

Bei all diesen von den Plattformbetreibern vorgegebenen Verträgen handelt es sich um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese beinhalten neben einer Rechtswahlklausel auch sog. Gerichtsstandvereinbarungen. In der Rechtswahlklausel wird die Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts sowie in der Gerichtsstandvereinbarung die Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte geregelt.

Zu Recht stellt sich die Frage, ob z. B. die entsprechenden Gerichtsstandklauseln gegen § 307 II Nr.1 BGB i. V. m. §§ 38 ZPO verstoßen. Sofern deutsches Recht Anwendung findet, ist zudem zweifelhaft, ob die Klauseln einer Inhaltskontrolle der §§ 305ff. BGB standhalten. Insbesondere die umfangreichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen dürften nach deutschem Recht selbst gegenüber Unternehmern unwirksam sein. Aufgrund der Vielzahl von Registrierungsvorgängen und der in der Regel englischen Vertragstexten, stellt sich zudem die Frage der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Festzuhalten bleibt, dass die Verträge einseitig zugunsten der Plattformbetreiber ausgestaltet sind.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns unverbindlich.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Krischan David Lang

Beiträge zum Thema