Rechtliche Rahmenbedingungen von Apps (Teil 2)

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Bei diesem Artikel handelt es sich um den zweiten Teil einer mehrteiligen Serie.

a. Vertragsverhältnis zwischen App-Entwickler und App-Anbieter

Hierbei handelt es sich um einen klassischen IT-Vertrag in Form eines Softwareerstellungsvertrages.

Sollte Drittcontent verwendet werden, muss sichergestellt werden, dass ausreichende Nutzungsrechte für die App bestehen.

Der Anbieter erstellt zunächst ein Lastenheft. Im Lastenheft beschreibt er die Gesamtheit der Anforderungen, die er von der App erwartet und die der Entwickler erfüllen soll. Das Lastenheft sollte möglichst konkret sein, um Missverständnissen hinsichtlich der gestellten Anforderungen an die App vorzubeugen.

Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Entwickler daraufhin ein Pflichtenheft. Im Pflichtenheft legt er dar, wie er die Anforderungen des Lastenheftes umsetzen wird.

Das Lastenheft wird sodann vom Entwickler auf seine Umsetzbarkeit geprüft.

Wichtige vertraglich zu regelnde Punkte sind u. a. die Frage, für welche Betriebssysteme die App programmiert wird, wer die entsprechenden Inhalte liefert (Drittcontents), Vereinbarungen zu den Modalitäten einer Abnahme (Abnahme einzelner Milestones nach Etappen oder Gesamtabnahme) sowie die Aufnahme eines konkreten Fristenplans.

Potentielle Reibungspunkte sind die Mitwirkungspflichten des App-Anbieters und App-Entwicklers. Sind diese nicht geklärt oder besteht kein Fristenplan und kommt es während der Programmierung darüber zu Missverständnissen, so kann dies den kostenintensiven Stillstand eines Projektes zur Folge haben. Kernpunkt eines jeden Softwareerstellungsvertrages ist ferner die Übertragung von Nutzungsrechten an der App und der Haftung. Vorab geklärt werden sollte zudem, ob der Entwickler auch die spätere Pflege der App übernimmt.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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