Rechtsfolgen eines fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrages

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Umgangssprachlich ist mit „Vertrag“ meistens ein Schriftstück gemeint ist. Verträge können aber (sofern es keine besonderen Formerfordernisse wie z.B. beim Grundstückskauf gibt) auch mündlich rechtswirksam abgeschlossen werden. Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass jahrelang ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gearbeitet wird. Dies gilt insbesondere bei geringfügig Beschäftigten.

Nachweispflichten des Arbeitgebers

Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen (§ 2 Nachweisgesetz). Diese Niederschrift muss er unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen. In dieser „Bescheinigung“ sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • Arbeitsort,
  • kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • das zu zahlende Entgelt,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und falls anwendbar ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Es kommt zum Streit

Jahrelang wird ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gearbeitet. Der Lohn wird in einer bestimmten Höhe gezahlt. Zum ggf. gerichtlich zu klärenden „Fall“ wird das Arbeitsverhältnis erst, wenn es endet oder es zu Spannungen kommt. In dieser Situation wird der Arbeitnehmer (oder sein Anwalt) die mündlichen Vereinbarungen möglicherweise genau prüfen. Behauptet nun der Arbeitnehmer, dass ihm ein höherer Lohn zusteht als bezahlt wird oder wurde, so hätte er nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beweisen, dass ein entsprechender höherer Lohn vereinbart wurde. Dieser Nachweis ist schwierig.

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Nachweisgesetz

Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. eine entsprechende Bescheinigung fehlt, ist das ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz. Bei einem solchen Verstoß gelten im Gerichtsverfahren gewisse Erleichterungen für den Arbeitnehmer. Grundsätzlich müsste er zur vollen Überzeugung des Gerichtes beweisen, dass ein höherer als der gezahlte Lohn vereinbart war.

Der Verstoß gegen das Nachweisgesetz führt zu einer Modifikation dieses Grundsatzes. Zwar muss nicht der Arbeitgeber beweisen, dass ein niedrigerer als der behauptete Lohn vereinbart war (das wäre eine Beweislastumkehr). Es kann aber ein schlüssiger Vortrag des Arbeitnehmers hinsichtlich des höheren Lohns genügen. Wenn also das Gericht am Ende der Beweisaufnahme die Vereinbarung eines höheren Lohns für gleich wahrscheinlich, wie die des gezahlten Lohnes hält, kann es trotzdem den höheren Lohn zusprechen (gäbe es die skizzierte Erleichterung nicht, müsste es die Klage auf den höheren Lohn zwingend abweisen).


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