Rechtsschutz bei Amazon: Vorgehen gegen Mitbewerber und Konkurrenz

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Nahezu täglich werden wir von Mandanten gefragt, ob und wie man gegen Wettbewerber (z. B. aus Deutschland, China oder Großbritannien) vorgehen kann, wenn diese z. B. Marken verletzen, Pflichtangaben (Widerrufsbelehrung, Impressum, AGB) nicht vorhalten oder gegen Normen des Verbraucherschutzes (z. B. Produktsicherheit) verstoßen.

1) Marken und Markenschutz auf Amazon – Eigene Amazon-Angebote schützen!

Selbstverständlich gilt das Markenrecht auch auf der Handelsplattform Amazon. Unproblematisch ist dies immer dann, wenn sämtliche Anbieter eines Angebotes das Markenprodukt tatsächlich anbieten. Aufgrund der Besonderheit der Möglichkeit des „Anhängens“ an ein Amazon-Angebot stellt aber das Anhängen an ein fremdes Markenprodukt dann eine Markenverletzung dar, wenn es sich bei dem Produkt, welches der „angehängte“ Verkäufer vertreibt, nicht um das Markenprodukt handelt.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob das angehängte Produkt technisch und optisch identisch ist, sondern allein darauf, ob es sich um das mit der Marke gekennzeichnete Produkt handelt. Ein widerrechtliches „Anhängen“ kann durch den Markeninhaber oder Wettbewerber abgemahnt werden.

Diese Besonderheit bietet Anbietern jedoch auch Möglichkeiten, über das Markenrecht eigene Angebote vor einem Anhängen durch Dritte zu schützen und insoweit exklusiv ein Angebot bei Amazon vorzuhalten. Ein Markenschutz kann dabei bereits unter 600,00 € (inkl. DPMA-Gebühren) realisiert werden, sodass sich dies bei besonderen Angeboten oder Bestsellern durchaus lohnen kann.

2) Vorgehen gegen deutsche und europäische Wettbewerber auf Amazon.de

Grundsätzlich gilt, dass Anbieter, welche auf der Handelsplattform Amazon.de Waren anbieten, dem Wettbewerbsrecht unterliegen.

Derartige Anbieter müssen daher sämtliche Pflichtangaben vorhalten (Widerrufsbelehrung, Impressum etc.). Fehlen diese Angaben oder sind diese unvollständig bzw. fehlerhaft, kann jeder Marktbegleiter bzw. Wettbewerber gegen diesen Konkurrenten vorgehen. Voraussetzung ist nur, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht, also ähnliche oder identische Waren angeboten werden.

Die Kosten eines solchen Vorgehens hat der abgemahnte Wettbewerber zu tragen. Kann der Konkurrent die Einhaltung von Wettbewerbsrecht auf Amazon.de nicht sicherstellen, so muss er ggf. die Handelsplattform verlassen (z. B. bei Nutzung des Amazon FBA).

3) Vorgehen gegen ausländische Konkurrenz und Wettbewerber auf Amazon.de

Auch ein Vorgehen gegen ausländische Anbieter, z. B. aus China, ist ohne Weiteres möglich. Da ein Vorgehen gegen den Anbieter direkt in der Regel nicht erfolgsversprechend ist, muss der „Umweg“ über Amazon gewählt werden.

Wir haben bereits reihenweise rechtswidrige Angebote chinesischer Anbieter löschen lassen. Anknüpfungspunkte waren Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, Produktsicherheit oder einfach die Benennung einer chinesischen Ltd. als deutsche „GmbH“ im Amazon-Verkäufer-Namen.

Es war dabei in einem ersten Schritt nicht einmal erforderlich, dass wir die Identität unserer Mandanten gegenüber Amazon offenlegen mussten. Amazon ist nämlich verpflichtet, Angebote zu entfernen, die rechtswidrig sind und Amazon mit der richtigen Begründung gemeldet werden. Solche Löschungen bieten wir unseren Mandanten zu günstigen Pauschalen (abhängig von der Anzahl der zu löschenden Angebote) an.

Reagiert Amazon nicht (was bei unseren Löschungsanträgen bisher nicht vorgekommen ist), können Anbieter auch direkt gegen Amazon vorgehen. Es gibt kein eigenes Amazon-Recht, z. B. durch die Amazon-AGB. Ganz im Gegenteil: Amazon unterliegt deutschem Recht und muss sich an die Regeln des Wettbewerbs- und Markenrechts halten.

Fazit: Amazon.de kein rechtsfreier Raum

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass deutsche Anbieter in Bezug auf Angebote auf Amazon.de nicht schutzlos sind.

Es ist grundsätzlich immer möglich, sich gegen jeden Wettbewerber, Konkurrenten oder Marktbegleiter auf der Plattform Amazon.de zu wehren, wenn dieser Anbieter Marken verletzt oder rechtswidrig bzw. wettbewerbswidrig handelt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Anbieter aus China oder aus Deutschland stammt.

Die Möglichkeiten der Händler sind nicht darauf beschränkt, dass Amazon selbst tätig wird. Deutsche Anbieter können vielmehr aktiv gegen Wettbewerber auch auf Amazon.de vorgehen. Hierzu beraten wir Sie gerne.



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