Reiserecht: Urlaubsträume ade… - Ihre Rechte auf Minderung des Reisepreises

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Vom Urlaub nach Hause zurückgekehrt, überwiegen leider nicht immer die positiven Urlaubserinnerungen. Vielleicht haben Reisemängel haben den Urlaub beeinträchtigt und die Urlaubsstimmung und -erholung nachhaltig verdorben.

Unter Umständen gibt es aber rechtliche Möglichkeiten, den Reisepreis zu mindern. Das deutsche Reiserecht sieht in Fällen eines Reisevertrages eine Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern, wenn ein Reisemangel vorliegt. Einen solchen Reisemangel erkennt man daran, dass so genannte „Ist- von der Sollbeschaffenheit" ungünstig abweicht. Mit anderen Worten, etwas ist anders oder schlechter seitens des Reiseveranstalters angeboten worden.

Wichtig ist, dass bereits vor Ort dem Reiseveranstalter ein solcher Mangel angezeigt wird und die Möglichkeit der Abhilfe gegeben wird. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann man sich eine solche Mängelanzeige sparen, wenn zum Beispiel der Mangel dem Reiseveranstalter vor Antritt der Reise bereits nachweislich bekannt war, der Reiseveranstalter oder die örtliche Reiseleitung für den Urlauber nicht erreichbar gewesen sind oder eine Abhilfe nicht möglich gewesen wäre.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wendet man sich nach Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb eines Monats an den Reiseveranstalter und macht seine Ansprüche geltend. Wichtig ist, dass diese gesetzliche Frist eingehalten wird, sonst kann eine Minderung allenfalls im Kulanzwege durchgesetzt werden.

Schwierig wird es bei der Bemessung der Minderungsbeträge. Auf einzelnen Internetseiten findet man - unter Verweis auf verschiedentlich ergangene Rechtsprechung - teilweise größere Beträge oder Minderungsquoten ausgeurteilt. Hoffnungen und Erwartungen sind deshalb bei den betroffenen Urlaubern zumeist sehr groß, können aber in einem gerichtlichen Verfahren nicht immer erfüllt werden.

Welche Minderung letzten Endes in dem betreffenden Fall durchgesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab. So können Reisepreisminderungen nur für die tatsächliche Dauer der mangelhaften Leistung geltend machen. Treten also die Mängel erst während der Reise auf oder werden kurzfristig beseitigt, so kann der Urlauber nur die tatsächlich beeinträchtigte Zeit reisepreismindernd beanspruchen.

Trotz aller Tabellenwerke im Internet, zu nennen sind zum Beispiel die Kemptener Reisemängeltabelle, die Frankfurter Tabelle oder die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln, bleibt somit festzuhalten, dass Gerichte die Minderungsquote immer individuell, also im Einzelfall feststellen. Diese Tabellenwerke können daher einen Fingerzeig bieten, mehr aber auch nicht.

In Rücksprache mit einem Rechtsanwalt wird man die Minderung daher in jedem Einzelfall so bemessen, dass der Reisepreis im Ergebnis so weit verringert wird, dass er wieder in einem angemessenen Verhältnis zur Reise steht.

Wir vertreten deutschlandweit Mandanten in reiserechtlichen Fragestellungen und helfen auch Ihnen gerne bzw. beraten Sie hinsichtlich aller rechtlichen Fragen zu Ihrer Reise.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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