Rentenrecht Berlin: Deutsche Rentenversicherung muss bei Neufeststellung Zinsanspruch beziffern

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Entscheidet die Rentenversicherung über die Höhe einer bewilligten Rente neu, muss sie in dem Bescheid über die Neufestsetzung auch den Zinsanspruch des Bürgers beziffern. Besteht z.B. rückwirkend für zwei Jahre ein Anspruch auf eine höhere Rente, beispielsweise weil die Rentenversicherung den Anspruch falsch berechnet hatte oder weil der Versicherte neue Beitragszeiten geltend macht, so muss die Versicherung den Nachzahlunganspruch verzinsen und hierüber im neuen Bescheid auch entscheiden. Das hat das Landessozialgericht in Mainz im März 2010 entschieden.

Schweigt sich der neue Rentenbescheid über einen Zinsanspruch aus, können Rentenempfänger binnen eines Monats Widerspruch einlegen und um Berechnung der Zinsen bitten. Im durch das Landessozialgericht in Mainz entschiedenen Fall musste die Rentenversicherung auch die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts tragen, da der Widerspruch erfolgreich war.

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