Veröffentlicht von:

Restschuldbefreiung - Ziele des Regel- oder Privatinsolvenzverfahrens

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ziel des Insolvenzverfahrens: Schuldenfrei nach bereits 3 Jahren

Mithilfe des Insolvenzverfahrens können Sie nunmehr bereits in 3 Jahren alle Ihre Schulden loswerden. Dies gilt unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden oder der Anzahl von Gläubigern. Damit können sowohl Privatpersonen, die keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, als auch unternehmerisch tätige Personen und Gesellschaften 3 Jahre nach Insolvenzeröffnung schuldenfrei werden. Dies ordnen die §§ 301, 287 Abs. 3 Satz 1, 300 Abs. 1 Insolvenzordnung an; Ausnahmen hiervon sind in § 302 Insolvenzordnung aufgelistet. Drei Jahre nach der Insolvenzeröffnung erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass alle in das Insolvenzverfahren übernommene Schulden nicht mehr bezahlt werden müssen.  

Damit ermöglicht der deutsche Gesetzgeber einheitlich allen Schuldnern in absehbarer Zeit einen finanziellen Neuanfang. Voraussetzung hierfür ist die Insolvenzeröffnung, die durch einen gut vorbereiteten Antrag in die Wege geleitet wird. Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ermitteln Ihren Schuldenstand und Ihre Gläubiger. Denn die Insolvenzgerichte erteilen die Restschuldbefreiung grundsätzlich dann, wenn der Schuldner keine Obliegenheiten verletzt hat. Zu diesen gehört im Anfangsstadium der Insolvenz auch, die vollständige Auflistung der Gläubiger. Erfahrungsgemäß verlieren Schuldner mit der Zeit den Überblick hierüber. Um dennoch auf der sicheren Seite zu sein, übernehmen wir dies, damit Ihnen diese Hürde bei der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht im Wege steht.

Schutz vor Pfändungen durch einzelne Insolvenzgläubiger

Ein weiterer Vorteil für Sie ist, dass einzelne Insolvenzgläubiger nicht mehr gegen Sie vollstrecken dürfen. Das bedeutet, Sie brauchen keine Lohnpfändung, Kontopfändung oder dergleichen mehr zu befürchten. Auch wird kein Gerichtsvollzieher beauftragt werden können. Sie haben endgültig Ruhe vor Ihren Gläubigern und auch nervige Briefe mit Zahlungsaufforderungen dürfen Ihnen von nun an nicht mehr geschrieben werden.

Außerdem berichten uns viele Mandanten, dass Sie netto mehr Geld zur Verfügung haben in der Insolvenz, da Sie nicht mehr an mehrere einzelne Gläubiger leisten brauchen, sondern eben nur noch an den Insolvenzverwalter. Finanziell stehen Schuldner meist im Insolvenzverfahren sogar besser da als zuvor.

Regelinsolvenzverfahren oder Privatinsolvenzverfahren

Für die Privatperson, die keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, kommt das Privatinsolvenzverfahren – Verbraucherinsolvenzverfahren genannt – grundsätzlich in Betracht. Für unternehmerisch tätige Personen, Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG) und juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) greift grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren – auch Unternehmensinsolvenzverfahren genannt.

Zwischen den beiden Insolvenzverfahren besteht kein großer Unterschied. In beiden Fällen wird der Schuldner oder die Schuldnerin nach 3 Jahren schuldenfrei bzw. die Gesellschaft aufgelöst. Achten Sie darauf, dass Sie als persönlich haftender Gesellschafter womöglich noch eine Privatinsolvenz anmelden sollten. Wir erklären Ihnen gern, wann dies zu bedenken ist.  

Alte Rechtslage sah noch eine 6 jährige Frist vor

Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.10.2020 zur Eröffnung beantragt wurden, gilt keine einheitliche dreijährige Frist bis zur Restschuldbefreiung. Vielmehr war die Regeldauer bis zur Restschuldbefreiung vom Gesetzgeber auf 6 Jahre festgelegt. Es bestand aber die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren auf 3 Jahre zu verkürzen, wenn 35 Prozent der Insolvenzforderungen sowie die Verfahrenskosten vom Schuldner getilgt wurden. Dies hat sich im Nachhinein als eine selten erfüllbare Anforderung für Schuldner herausgestellt.

Sie möchten endlich Ihre Schulden loswerden? 

Wir sind bundesweit für Sie tätig und begleiten Sie gern in der Insolvenz.  Wir erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch (z.B. außergerichtlicher Vergleich) und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon unter 0221 6777 00 55 oder können unser Online-Formular nutzen. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andre Kraus

Beiträge zum Thema