Resturlaub bei Kündigungen auszahlen lassen – Was Sie wissen müssen

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Nach einer Kündigung bleiben viele Fragen offen. Unteranderem in Bezug auf den Resturlaub. Das Bundesurlaubsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass bestehender Urlaubsanspruch wegen einer Kündigung nicht verfällt!  Der Urlaub kann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Mehr noch, euer Arbeitgeber muss ihn sogar gewähren, auch wenn dadurch die gesamte Zeit der Kündigungsfrist abgedeckt wird. Er kann sich auch nicht beschweren, dass es mit der Übergabe eng wird.

Der Urlaub muss also vom Arbeitgeber gewehrt werden. Vielmehr muss er eigentlich auch vom Arbeitnehmer genommen werden. Urlaubsabgeltung/-Auszahlung gibt es nur im Ausnahmefall. Wann und wie genau Sie dabei vorgehen sollten, erklären wir jetzt!

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Ausnahmefall Urlaubsabgeltung

Wann kann statt Urlaub, Geld verlangt werden? Ganz klar! Immer dann, wenn Sie mehr Urlaubstage als Arbeitstage zum Ende des Arbeitsverhältnisses haben.

Hier muss unterschieden werden zwischen:

  • Einer fristlosen Kündigung, bei der die Kündigungsfrist so kurz ist, dass der ganze restliche Urlaub offenbleibt.
  • Einer Krankheit des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist. Seltsamerweise passiert dies oft am Tag nach der Kündigung, bis zum Ende der Kündigungsfrist.  Hier wird kein Urlaub verbraucht, weswegen die letzte Lohnabrechnung in Begleitung der Urlaubsabgeltung erfolgen sollte.

Zu beachten sind diese Fälle sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer.

Die Rechnung

1. Urlaubsanspruch für das volle Jahr

Laut Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Urlaubstage zu. Dies gilt nur bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tägigen-Arbeitswoche müssen mindestens 20 Urlaubstage gewährt werden. Bitte lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag genauestens durch! Dort kann etwas Anderes geregelt sein, z. B. 30 Urlaubstage.

2. Restlicher Urlaub für dieses Jahr

Ihr Anspruch ist abhängig vom Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses. Endet es in der ersten Jahreshälfte bzw. zum 30.06, dann besteht ein Anspruch auf 1/12 pro Monat. Stehen Ihnen also insgesamt 20 Urlaubstage zu und das Arbeitsverhältnis endet zum 30.06, müssen Ihnen 10 Urlaubstage ausgezahlt werden.

Endet es in der zweiten Jahreshälfte bzw. nach dem 30.06, steht Ihnen der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu. Es fehlt nur noch die bereits genutzten Urlaubstage abzuziehen. Aus dieser Differenz ergibt sich der bestehende Resturlaub.

3. Wert eines Urlaubstages

  • Bei einem festen Monatsgehalt: Monatsgehalt x 3 / 13 / Arbeitstage pro Woche 

Beispiel: 3000 EUR x 3 / 13 / 5 Tage = 138,46 EUR

  • Bei sog. schwankenden Gehaltsbestandteilen, also, wenn Sie pro Stunde bezahlt werden, muss der Durchschnitt der letzten 13 Wochen berechnet werden.

Bei Krankheiten, unabhängig von der Dauer, besteht trotzdem ein Anspruch auf besagtes Entgelt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr, wird der Resturlaub in das folgende Jahr übertragen. Erst nach 15 Monaten verfällt ein derartiger Anspruch.


Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.


Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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