Rückgriff gegenüber Angehörigen bei Leistungen des Sozialamts für behinderte Kinder

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Erbringt das Sozialamt nach dem SGB XII Leistungen an behinderte Kinder, wird es versuchen, bei den Eltern Rückgriff zu nehmen. Hier ist dann (neben Fragen der Verjährung und sog. Verwirkung oder auch einer unbilligen Härte) genau zu prüfen, nach welchen Kapiteln des SGB XII konkret welche Leistungen erbracht werden, da hiervon abhängt, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Rückgriffsanspruch gegenüber den Eltern überhaupt besteht.

Wenn das Sozialamt neben Leistungen der Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel und Leistungen der Eingliederungshilfe – z. B. für eine vollstationäre Betreuung – nach dem 6. Kapitel erbringt, ist eine Inanspruchnahme der Eltern unter Umständen nach § 94 Abs. 2 SGB XII der Höhe nach begrenzt. Unter bestimmten Bedingungen ist ein Rückgriff hiernach sogar ganz ausgeschlossen, wenn z. B. volljährige behinderte Kinder lediglich Eingliederungshilfe in Form von Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten.

Ein Rückgriff wegen erbrachter Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel scheidet in der Regel ganz aus, es sei denn, mindestens ein Elternteil hat ein Jahreseinkommen von mindestens 100.000 € brutto.

Zu beachten ist, dass aufgrund der zukünftigen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz ab dem Jahr 2020 auch die Rückgriffsmöglichkeiten des Sozialamtes (ab dem Jahr 2020 des Trägers der Eingliederungshilfe) gegenüber Eltern von behinderten Kindern voraussichtlich weiter begrenzt werden.


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