Rücknahme und Verlust der Rechte als Folge von Straftaten bei Beamten

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Der Artikel befasst sich mit den Rechtsfolgen von Straftaten für Beamte. Grundsätzlich ist das Beamtenrecht Teil des öffentlichen Rechts. Eine effektive Verteidigung von Beamten im Disziplinarverfahren setzt neben vertieften Kenntnisse des öffentlichen Rechts insbesondere die Kenntnis der Zusammenhänge des Strafverfahrens voraus. Betroffene Beamte sind somit gut beraten, einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, der auch im öffentlichen Dienstrecht erfahren ist.

Amtsfähigkeit

Die Amtsfähigkeit des Bewerbers für die Beamtenlaufbahn ist vor jeder Ernennung zu prüfen.

Zum einen setzt sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden voraus. Weiterhin darf der Bewerber zum Zeitpunkt der Ernennung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht als Nebenfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung verloren haben.

Wird der Beamte wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er für die Dauer von fünf Jahren die Amtsfähigkeit. Die Ernennung ist nichtig, wenn dem Ernannten zum Zeitpunkt der Ernennung die Amtsfähigkeit fehlte.

Amtswürdigkeit

Bewerber als Beamte dürfen nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sein und deshalb für die Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen. Ausschlaggebend ist die Art der Straftat. Regelmäßige Folge nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist der Verlust der Beamtenrechte beim Beamten auf Lebenszeit gemäß § 41 Abs. 1 BBG. Fahrlässigkeitstaten kommen allerdings hierbei nur in Betracht, wenn eine dauernde rücksichtlose Gesinnung vorliegt. Motivation, dienstliche Position und Verwendung sind ausschlaggebend.

Rücknahme der Ernennung ( § 14 Abs. 1 BBG)

Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Praxisrelevant ist die arglistige Täuschung durch positives Tun, wie z.B. die Vorlage gefälschter Zeugnisse.

Ein Unterlassen ist z.B. im Verschweigen von Vorstrafen und schweren Krankheiten zu sehen. Grundsätzlich ist das Unterlassen jedoch nur bei Bestehen einer Offenbarungspflicht als arglistige Täuschung zu bewerten. Dies ist beispielsweise bei in erheblichem Maße ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen der Fall. Voraussetzung ist eine Täuschung und ein hierdurch ursächlich hervorgerufener Irrtum. Die Arglist setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

Wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, ist die Ernennung ebenfalls zurückzunehmen.

Fakultative Rücknahme (§ 14 Abs. 2 BBG)

Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaats ergangen ist. Auch wenn die Rücknahme fakultativ ist, kommt nur ausnahmsweise ein Absehen von der Rücknahme in Betracht. Das Ermessen ist somit eingeschränkt.

Folge der Rücknahme ist, dass die Ernennung von Anfang an nicht wirksam war. Die Rechtsstellung des Beamten wird mit Wirkung für Vergangenheit aufgehoben.

Verlust der Beamtenrechte

Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG) oder wird er wegen vorsätzlicher friedensverräterischer, hochverräterischer, rechtsstaatsgefährdender, landesverräterischer oder die äußere Sicherheit gefährdender Handlungen oder , soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt oder ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder er gemäß Art. 18 GG Grundrechte verwirkt hat, verliert er seine Beamtenrechte. Dies gilt nicht bei der Verurteilung durch einen Strafbefehl oder bei einer Verurteilung im Ausland.

Der Verfasser ist Inhaber einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht, die mit Schwerpunkt im Straf- und Arbeitsrecht tätig ist. Er verfügt zudem über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht und hat Zugriff auf in Netzwerk von Spezialisten, wie Fachanwälten anderer Rechtsgebiete und Steuerberatern. Seit 2001 ist er aufgrund seiner besonderen Kenntnisse vertraglich mit dem DBwV - einem Interessenverband von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten mit 200.000 Mitgliedern - verbunden und wird den Verbandsmitgliedern empfohlen. Rechtsanwalt Steffgen ist Dozent des VdSRV für Fortbildungen von Fachanwälten.


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