Sars-CoV-2-Virus/Coronavirus! Welche Pflichten entstehen für den Arbeitgeber?

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Was ist, wenn die Behörden anordnen, die Betriebe wegen des Virus zu schließen? Oder wenn der Unternehmer entscheidet, seine Mitarbeiter wegen des Virus nach Hause zu schicken? Oder die Dienstreise nicht angetreten werden kann, weil das Gebiet von dem Virus betroffen ist? Muss ich als Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahlen?

Ja – denn auch hier trägt der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko und ist weiterhin dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Gehalt zu zahlen. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Erkrankung keine Schuld trifft. Anders wäre es der Fall, wenn der Mitarbeiter sich bspw. während einer Privatreise infiziert, obwohl das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für dieses Land ausgesprochen hatte. Es kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, die Umstände zur Entstehungsgeschichte der Infizierung im Einzelnen darzulegen. Hier trägt der Mitarbeiter eine Mitwirkungspflicht, welche bei Verletzung zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann.

Wie ist der Fall, wenn man als Unternehmer bzw. Selbstständiger selbst betroffen ist?

Schließt die zuständige Behörde Ihren Betrieb und muss dieser aufgrund dieser Maßnahme ruhen, so gibt es die Möglichkeit einen Entschädigungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Entschädigung soll die durch die Schließung nicht gedeckten, aber weiterlaufenden Betriebsausgaben in angemessenen Umfang decken. Gerade bei einer Gefährdung der Existenz, sollen ferner die entstandenen Verdienstausfälle und die dadurch resultierenden Mehraufwendungen ebenfalls in angemessen Umfang erstattet werden.

Was ist Kurzarbeit und wann kann das Unternehmen diese anmelden? 

Gerade im Hinblick auf die enge Verknüpfung der deutschen, exportorientierten Wirtschaft werden die mittelbaren Auswirkungen des Virus, mit den zurückgehenden Nachfragen Chinas deutlich.

Lieferketten verzögern sich oder werden sogar gestoppt, womit nicht nur unerhebliche Produktionseinbußen einhergehen. Um massive wirtschaftliche Folgen weitestgehend zu vermeiden, melden einigen Unternehmen Kurzarbeit an.

Kurzarbeit reduziert vorübergehend die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer. So zahlt der Arbeitgeber im Umkehrschluss weniger Lohn. Im diesem Fall gehen die Personalkosten für den Arbeitgeber erheblich zurück, während der Arbeitnehmer weiterhin ihren Arbeitsplatz behalten können und nicht in die Arbeitslosigkeit fallen.

Nun gibt es auch Fälle, in denen die Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt sind oder Dienstreisen ins Ausland antreten. Wie ist hier die Lage? Worauf muss ich als Arbeitgeber achten und welche Pflichten gilt es einzuhalten?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) das Weisungsrecht, welches er stets nach „billigem Ermessen“ auszuüben hat. Das heißt er muss die Interessen des Arbeitnehmers und die des Betriebes abwägen. Außerdem hat der Arbeitgeber eine gesundheitliche Fürsorgepflicht (§ 618 BGB), die ihm zum Beachten des Schutzes der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Auch das Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich alle erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers zu treffen, um die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter sicher zu stellen.

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet die Lage zu beobachten und hinsichtlich Ihrer Fürsorgepflicht gegebenenfalls aktiv zu werden. Das heißt auch, dass Weisungen zum Verhalten der Arbeitnehmer (bspw. Anordnung von Homeoffice zur Vermeidung von Ansteckungen) vorgenommen werden können, eine Dienstreise abgesagt werden kann oder/und auch eine Rückholung des Mitarbeiters aus einer Dienstreise, wegen des Risikos einer Ansteckung, als erforderliche Maßnahme vorgenommen werden kann/muss.

Aber auch der Mitarbeiter hat nach §§ 15, 16 ArbSchG die Pflicht, jede Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. So kann das beispielsweise die Meldung eines möglicherweise infizierten Kollegen sein.

Welche vorbeugenden Maßnahmen empfiehlt es sich zu treffen?

Um im Ernstfall schnell und gezielt reagieren zu können, um größere betriebliche Störungen zu vermeiden, empfiehlt es sich vorbeugende Maßnahmen zu treffen.

Gegebenenfalls könnte dies die Aufstellung eines Pandemieplans sein bzw. die Erstellung einer Rahmenbetriebsvereinbarung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.

Aber auch die Bereitstellung von Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel kann im Zweifel eine geeignete und schützende Maßnahme sein.

Der Arbeitgeber muss eben etwaige Maßnahmen ergreifen, damit seine Mitarbeiter sich am Arbeitsplatz nicht anstecken. Insoweit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet die offizielle Einschätzung des Auswärtigen Amtes stetig im Auge zu behalten.

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