Schadensersatz des Vermieters bei unterlassener Mängelanzeige

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Auch in den besten Mietverhältnissen können Mängel an der Mietsache auftauchen. Für gewöhnlich bekommt der Vermieter die Mieträumlichkeiten nach der Gebrauchsüberlassung an den Mieter nicht von innen zu Gesicht.

Tritt daher während des Mietverhältnisses ein Mangel an der Mietsache auf, von dem der Vermieter bisher nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter diesen anzuzeigen. Diese Verpflichtung der unverzüglichen Mängelanzeige ergibt sich aus § 536 c Abs. 1 S. 1 BGB. Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt es sich, die Mängelanzeige schriftlich zu verfassen.

Nicht selten kommt es vor, dass der Mieter einen auftretenden Mangel gar nicht anzeigt. Dann erlangt der Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Wohnungsübergabe durch den Mieter Kenntnis von diesem Mangel.

Entsteht dem Vermieter dadurch ein Schaden, ist der Mieter nach § 536 c Abs. 2 S. 1 BGB dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Mit einem derartigen Fall hatte sich das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 13.10.2017, Az.: 508 C 6718/17 zu beschäftigen. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klage auf Rückzahlung der Kaution des Mieters.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte die beklagte Vermieterin eine Abrechnung der Kaution erstellt, in welche sie unter anderem einen Anspruch für die Reparatur der Wohnungseingangshaustür eingestellt hatte. Während des Mietverhältnisses war es zu erheblichen Einbruchsbeschädigungen an der Wohnungseingangstür gekommen, von denen sie keine Kenntnis erlangt hatte. Die Vermieterin ließ die Tür reparieren und stellte den Reparaturbetrag dem Mieter über die Kautionsabrechnung in Rechnung. Der klagende Mieter erklärte sich mit der Kautionsabrechnung nicht einverstanden und klagte den – nach seiner Meinung – unberechtigten Kautionseinbehalt ein.

In dem Verfahren trug der Mieter vor, er habe keine Kenntnis davon gehabt, wer die Einbruchsbeschädigungen an der Tür verursacht habe. Er selbst jedenfalls sei dafür nicht verantwortlich und müsse daher auch nicht die Kosten einer Beseitigung tragen.

Das Amtsgericht Hannover gab der Vermieterin recht und wies die Kautionsklage für die entstandenen Reparaturkosten zurück.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Mieter es pflichtwidrig versäumt, die nicht unerheblichen Beschädigungen an der Tür der beklagten Vermieterin anzuzeigen, wodurch ihr ein Schaden in Höhe der Reparaturkosten entstanden war, den der Mieter zu ersetzen hat. Der Anspruch auf Schadensersatz der Vermieterin wird daher nicht aus dem Anspruch wegen einer verschuldeten Beschädigung durch den Mieter abgeleitet, sondern vielmehr aufgrund einer unterlassenen Anzeige des Mangels durch den Mieter.

Sollten auch Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses Beschädigungen an der Mietsache feststellen, von denen Sie zuvor keine Kenntnis hatten, sind wir Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche gerne behilflich.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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