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Schädigung des Noch-Ehegatten bei Hausübertragung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die Übertragung eines Hauses ist nicht sittenwidrig, wenn der Übertragende seinen geschiedenen Ehegatten zwar schädigen will, dieser durch das Rechtsgeschäft aber faktisch nicht benachteiligt wird. Lässt sich ein Ehepaar scheiden, kann der „ärmere" Ehegatte grundsätzlich einen sog. Zugewinnausgleich verlangen. Das ist aber nur möglich, wenn das Endvermögen des „reicheren" Partners das Anfangsvermögen, das er zur Zeit der Heirat bereits hatte, übersteigt. Er kann das Endvermögen aber nicht dadurch verringern, dass er Vermögen unentgeltlich überträgt.

Vater will dem Sohn das Haus übertragen

Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar getrennt. Während des Scheidungsverfahrens wollte der Mann seinem Sohn das während der Ehe von ihm erworbene Hausgrundstück unentgeltlich übertragen, um sein Endvermögen - und damit auch den an seine Frau zu zahlenden Zugewinn - zu verringern. Zu diesem Zweck wurde ein Übertragungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen. Nach erklärter Auflassung und beantragter Umschreibung des Eigentums im Grundbuch wollte der Vater das Hausgrundstück nicht mehr übertragen, weil er den Vertrag nun für sittenwidrig hielt. Daraufhin zog der Sohn vor Gericht.

Übertragungsvertrag nicht sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah den Übertragungsvertrag nicht als sittenwidrig gemäß § 138 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an. Denn neben der Absicht, einen anderen schädigen zu wollen, müsse die Durchführung des Vertrages auch eine tatsächliche Schlechterstellung des Dritten bewirken. Der Mann mag zwar eine Schädigungsabsicht gehabt haben, da er seiner Frau weniger Zugewinn zahlen wollte.

Durch die Übertragung des Grundstücks werde die Frau aber nicht benachteiligt. Nach § 1384 BGB sei für die Berechnung des Endvermögens das Hab und Gut der Partner zu berücksichtigen, das sie hatten, als der Scheidungsantrag bei Gericht einging. Da sich das Grundstück zu dieser Zeit noch im Eigentum des Mannes befand, wurde es in den Zugewinnausgleich einbezogen, sodass der Anspruch der Frau von einer späteren Übertragung nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen werde eine unentgeltliche Zuwendung nach § 1375 II Nr. 1 BGB ohnehin dem Endvermögen des Schenkenden hinzugerechnet, damit der Zugewinnausgleich auch durch Schenkung nicht vereitelt werden kann.

(BGH, Urteil v. 28.10.2011, V ZR 212/10)

(VOI)
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