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Scheinselbstständigkeit durch unklares Auftreten am Markt mit Anwalt vermeiden

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Unter Scheinselbstständigkeit wird im Sozialrecht klassischer Weise ein Sachverhalt verstanden, in dem ein vermeintlich Selbstständiger tatsächlich als abhängig Beschäftigter einzustufen ist. Dann werden in der Regel 4 Jahre rückwirkend Sozialbeiträge nachgefordert. Soweit dem Auftraggeber Vorsatz nachgewiesen werden kann, gilt sogar eine Frist von 30 Jahren.

Es besteht somit eine dringende Notwendigkeit, Fälle der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Ausgangspunkt ist immer die vertragliche Beziehung der Parteien untereinander. Wenn schon der Vertrag nicht eindeutig auf eine unternehmerische Freiheit hindeutet, wird der Boden für eine Scheinselbständigkeit bereitet.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 01.04.2019, – B 12 R 21/18 B -, zur Frage der Scheinselbstständigkeit entschieden: 

„(…) Die grundsätzliche Frage, wer Arbeitgeber ist, ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, (…) (vgl aktuell BSG Urteil vom 31.3.2015 – B 12 R 1/13 R – SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 18 (…) anlässlich des vorliegenden Sachverhalts nicht (erneut) allgemein/abstrakt klärungsbedürftig geworden. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Kläger hatte sich in dem Rechtsstreit u. a. damit verteidigt, dass nicht er, sondern ein japanisches Unternehmen Auftraggeber (und damit auch Arbeitgeber) gewesen sei. Er sei lediglich „Obmann“ gewesen. Das Gericht II. Instanz hatte dazu festgestellt, dass bereits die Verträge nicht mit hinreichender Deutlichkeit das japanische Unternehmen als Auftraggeber ausweisen. Zudem hatte der Kläger die tatsächliche volle Verfügungsgewalt über die erzielten Erlöse.

Der Kläger hatte auch in keiner Weise gegenüber dem japanischen Unternehmen Rechenschaft abgelegt. Wer im Geschäftsverkehr seine Erklärungen nicht gegen sich persönlich gelten lassen will, hat als Erklärender zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war. Diese Bewertung wurde vom BSG bestätigt. Danach ist das Auftreten am Markt und die vertragliche Grundlage ein wesentlicher Indikator für die sozialrechtliche Statusbewertung.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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