Scheinselbstständigkeit: tatsächliche Durchführung und nicht Vertragsbezeichnung entscheidend

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

 

Vertragsfreiheit:

 

Ausgangsbasis der rechtlichen Betrachtung im Zusammenhang mit der Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist regelmäßig die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit. Diese darf aber nicht missverstanden werden. Sie bezieht sich zunächst einmal auf die Freiheit der Vertragsparteien, beliebige wechselseitige Rechte und Pflichten begründen zu können. Sie können den tatsächlichen Inhalt ihres Vertragsverhältnisses bestimmen. Anders sieht es allerdings mit der Frage der rechtlichen Einordnung aus.

 

Vertragsfreiheit bedeutet nicht rechtliche Zuordnungsfreiheit:

 

Den Parteien steht es im Gegensatz zur inhaltlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses regelmäßig nicht frei, die begründeten Rechtsbeziehungen einem bestimmten gesetzlich definierten Vertragstypus zuzuordnen. Die Frage, wie die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden rechtlich zu qualifizieren sind, entzieht sich deren Belieben. Die Zuordnung hat nach objektiv-rechtlichen Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich dafür ist der wirkliche Geschäftsinhalt (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 3/99 –, BAGE 93, 112-131, juris).

 

Beispiel: Wer jemandem schriftlich verspricht, erhaltene 1000 € in monatlichen Raten von 100 € zurückzuzahlen, hat einen Darlehensvertrag geschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass über diesen Vertrag „Mietvertrag“ geschrieben wird.

 

Ähnlich verhält es sich bei der Abgrenzung von freien Mitarbeiterverhältnissen zu Arbeitsverhältnissen. Auch hier ist nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien, sondern auf die getroffenen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 3/99 –, BAGE 93, 112-131, juris).

 

Praxisfalle Durchführungsdevianz:

 

Häufig erkennen die Parteien zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses die Problematik Scheinselbstständigkeit. Mithilfe eines Rechtsanwalts (oder schlimmer des Steuerberaters) wird dann ein Vertrag über eine „Freie Mitarbeit“ formuliert und abgeschlossen. Im späteren Verlauf der Tätigkeit denkt niemand mehr an den Inhalt des Vertrages. Die tatsächlichen Gegebenheiten tendieren regelmäßig zu einer stärkeren Eingliederung des Mitarbeiters, als vertraglich vorgesehen.

 

Tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses entscheidend:

 

Der Vertragsinhalt und die Vertragsbezeichnung in der Gesamtschau sind zunächst Indizien für das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps. In der arbeitsrechtlichen, der sozialversicherungsrechtlichen und auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei Abweichungen der vertraglichen von der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses auf die tatsächliche Durchführung an.

 

Fachanwalt Bredereck hilft

 

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

 

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit

 

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

 

Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält für die Haufe Akademie Vorträge zum Thema „Scheinselbständigkeit“. Die nächsten Termine:

 

09.11.2016 München

 

09.01.2017 Berlin

 

17.02.2017 Frankfurt/Main

 

10.03.2017 Hamburg

 

Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: https://www.haufe-akademie.de/w1/27.92

 

10.8.2016

 

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

 

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

 


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